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Hauptuntersuchung

Grundsätzlich ist der Zulassungsbehörde immer der Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (HU) vorzulegen.

Alleine der Stempelabdruck auf der Zulassungsbescheinigung I reicht nicht aus. Dieser kann aber bei der Beschaffung des Berichtes hilfreich sein, da die Prüforganisation den Bericht archiviert und auf Verlangen reproduziert. Bitte nehmen Sie vor Ihrem Gang zur Zulassungsbehörde Kontakt zur Prüforganisation auf und bitten um eine Reproduktion des Berichtes.

In folgenden Fällen kann auf eine Vorlage des Berichtes Fällen verzichtet werden:

  • wenn eine andere Zulassungsbehörde das Vorliegen der HU auf dem Fahrzeugschein bescheinigt hat. Sie erkennen dies an einem maschinell vorgenommenen Eintrag auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I.

  • wenn zum Zeitpunkt der Zulassung noch keine neue Hauptuntersuchung erforderlich ist (bspw. Pkw innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erstzulassung).


Bei Selbstfahrermietfahrzeugen beträgt die Frist bis zur nächsten (ggfls. ersten) Hauptuntersuchung 12 Monate. Diese Frist ändert sich nicht, wenn ein Mietfahrzeug anschließend auf eine Privatperson zugelassen wird. Wird ein Selbstfahrermietfahrzeug innerhalb der ersten 7 Monate nach Erstzulassung nach Ummeldung unter Wegfall der Eigenschaft Mietfahrzeug erneut einer Hauptuntersuchung unterzogen, beträgt die Frist bis zur darauf folgenden nächsten Hauptuntersuchung 36 Monate.
 
Ausländische Prüfberichte werden anerkannt, wenn diese nach Richtlinie 2009/40/EG durchgeführt wurden. Dies muss aus dem Prüfbericht hervorgehen.

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