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Hauptzollamt

Die Zollverwaltung übernahm zum 1. Juli 2014 die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Landesfinanzbehörden. Seitdem ist sie mit ihren Hauptzollämtern für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) zuständig und Ansprechpartner zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer". Für Sie als Bürger hat sich jedoch nicht viel geändert. Die An- und Abmeldung von Kraftfahrtzeugen oder Anhängern erfolgt wie bisher bei der Kfz-Zulassungsbehörden. Diese Daten werden zur Festsetzung und Abwicklung der Steuer dem Zoll übermittelt. Somit erhalten Sie Ihren Dauerbescheid über die Festsetzung der Kfz Steuer nun vom zuständigen Hauptzollamt und nicht mehr vom Finanzamt. Mit Übernahme der Verwaltung der Kfz-Steuer sind auch einige weitere Regelungen auf die Zollämter übergegangen.

Einen Überblick der Aufgaben des Zolls bezüglich der Kfz-Steuer finden Sie hier:

Steuerbefreiung/ Steuervergünstigung bei Schwerbehinderung gem. § 3a KraftStG (Kraftfahrzeug- steuergesetz). Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich nach dem enthaltenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Steuerbefreiung (§ 3a Abs. 1 KraftStG)

  • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
  • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

Steuerermäßigung um 50 Prozent nach § 3a Abs. 2 KraftStG,
Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und

  • G = Gehbehinderung
  • Gl = Gehörlosigkeit

Die Steuerermäßigung um 50 Prozent ist zusätzlich davon abhängig, dass der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet hat (keine Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

  • Antragsstellung zum Erhalt eines grünen Kennzeichens für Fahrzeuge des
    Land- und Forstwirtschaftsverkehrs
  • Festsetzung und Erhebung der Kfz-Steuer für in- und ausländische Fahrzeuge
  • Erhebung der Kfz-Steuer beim Export von Kraftfahrzeugen mit einem Ausfuhrkennzeichen
  • Erstattung von Kraftfahrzeugsteuern
  • Erhebung rückständiger Kraftfahrzeugsteuern
  • Änderung des SEPA - Lastschriftmandates
  • Abgrenzung des Steuersatzes Pkw - LKW

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.zoll.de
 

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