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Importfahrzeuge

Zulassung importierter Kraftfahrzeuge ohne Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)

Nachweis der Betriebserlaubnis

  • Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung (CoC): Vorlage des Originals der Übereinstimmungsbescheinigung. Die Zulassung des Fahrzeuges wird vermerkt und die Übereinstimmungsbescheinigung wieder ausgehändigt.
  • Fahrzeuge mit allgemeiner Betriebserlaubnis (National gültige Betriebserlaubnis): Vorlage einer Datenbestätigung des Genehmigungsinhabers nach Muster 2d zu § 20 StVZO
  • Fahrzeuge ohne Typgenehmigung:

    Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO.
    Auf der jeweils vorgelegten Unterlage wird die Zulassung vermerkt und wieder ausgehändigt. Die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung kann nicht durch ein Gutachten nach § 21 StVZO ersetzt werden.

Nachweis der Verfügungsberechtigung

Wenn das Fahrzeug in einem anderen Staat zugelassen war:

  • Die bisherigen Fahrzeugpapiere und die bisherigen Kennzeichenschilder sind zum Nachweis der Verfügungsberechtigung im Original vorzulegen. Die Papiere werden eingezogen und an das Herkunftsland gesandt.
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes ist nicht erforderlich. Statt dessen wird bei Zulassung eine Online-Anfrage durch die Zulassungsbehörde durchgeführt. Bitte setzen Sie sich deshalb rechtzeitig vor Zulassung mit uns in Verbindung.
  • Ein Kaufvertrag oder eine Rechnung des bisherigen Eigentümers ist vorzulegen. Eine Kopie wird zu den Akten der Zulassungsbehörde genommen.
  • War das Fahrzeug vor Zulassung im Ausland bereits früher mit einem deutschen Fahrzeugbrief versehen, ist die Vorlage dieses Briefes erforderlich. Kann der Brief nicht vorgelegt werden, muss dessen Verbleib geklärt werden. Ggfls. muss der alte Brief vor Zulassung aufgeboten werden. Dies führt zu einer Wartezeit von etwas mehr als zwei Wochen. Soweit vorhanden, wird der alte Brief ungültig gemacht, die Ausstellung des Teil II vermerkt und wieder ausgehändigt.

Das Fahrzeug ist fabrikneu:

Vorlage der Rechnung des Lieferanten. Eine Kopie wird zu den Akten der Zulassungsbehörde genommen.

Mehrwertsteuer

Fahrzeuge aus einem EU-Mitgliedsland:

Bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung unter 6000 km bzw. einem Alter von weniger als 6 Monaten ab Tag der 1. Zulassung ist Mehrwertsteuer zu entrichten. Bei Zulassung des Fahrzeuges wird dem zuständigen Finanzamt eine Kontrollmitteilung übersandt.

Fahrzeuge aus einem Staat außerhalb der EU:

Eine Zollquittung oder eine Zollurkunde ist im Original vorzulegen. Die Zollquittung wird durch die Zulassungsbehörde abgestempelt und wieder ausgehändigt.

Fahrzeugidentifizierung

Das Fahrzeug ist zum Zweck der Identifizierung vorzuführen. Diese Vorführpflicht entfällt nur, wenn das Fahrzeug durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO begutachtet wurde oder eine Händlererklärung (siehe Dokumente) vorgelegt wird.

Leichtkrafträder, Quads und Trikes

Quads und Trikes werden behandelt wie PKW.

Bei Krafträdern, für die kein Teil II ausgestellt wird, ersetzt die Zuteilung des eigenen amtlichen Kennzeichens die Ausstellung des Teil II. Die Rechtsfolgen sind wie bei PKW. Um die Fahrzeugherkunft (EU-Länder, Nicht-EU-Länder, Deutschland) feststellen zu können, sind ggfls. weitere Unterlagen vorzulegen. Bei Neufahrzeugen hat der Hersteller oder Importeur i.d.R. den Fahrzeugpapieren eine Bescheinigung hierüber beigefügt.

Dokumente:

Zuständig

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