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Vorführpflicht von Fahrzeugen

Prüfberichte

Ohne Vorlage des Prüfberichtes über die Hauptuntersuchung ist eine Zulassung nicht möglich. Falls die Berichte fehlen, können Zweitschriften bei der Prüforganisation angefordert werden.

Anerkannt werden:

  • Originalberichte
  • von der Überwachungsorganisation beglaubigte Kopien
  • per Telefax direkt von der Überwachungsorganisation an die Kreisverwaltung bzw. Außenstelle übermittelte Berichte
    Fax-Nr. der Kreisverwaltung Vulkaneifel: 06592/933-6333
    Fax-Nr. der Außenstelle Jünkerath: 06597/16128

Vorführpflicht

Bei erstmals in Deutschland zuzulassenden neuen oder gebrauchten Importfahrzeugen ist eine Vorführung des Fahrzeuges immer erforderlich, wenn durch die Zulassungsbehörde eine Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausgestellt wird. Der Zulassungsvorgang wird dann eingeleitet und dem neuen Fahrzeughalter werden zu diesem Zweck Kennzeichenschilder ausgehändigt. Papiere werden erst nach Vorführung des Fahrzeuges ausgefertigt. Die Vorführpflicht entfällt nur bei Vorlage einer Händlererklärung (siehe Dokumente) oder eines neuen Prüfberichtes einer deutschen Prüforganisation, bei der das Fahrzeug identifiziert wurde.

Gleiches gilt zwingend für Fahrzeuge die mit einem Ausfuhrkennzeichen endgültig ins Ausland verbracht werden sollen.

Unabhängig davon besteht bei den Zulassungsbehörden in Daun und Jünkerath generell Vorführpflicht. Meist wird bei Vorlage einer Händlererklärung und/oder eines neuen Prüfberichtes eine Befreiung von der Vorführpflicht erteilt.

Dokumente:

 

Zuständig

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