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bauen und umwelt

Abbruch von Gebäuden

Nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 c) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ist der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze (Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) genehmigungsfrei. Nicht genehmigungsfrei ist jedoch der Abbruch oder die Beseitigung von denkmalgeschützen Gebäuden.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen gestellt werden.

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird.

Für das Abbruchmaterial sowie die vom Grundstück entfernten Gegenstände und Materialien gilt der Grundstückseigentümer als Abfallerzeuger. Er muss sich um eine ordnungsgemäße Entsorgung/Verwertung von Abfällen und Baumaterial kümmern.

 

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