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bauen und umwelt

Fliegende Bauten (Abnahme)

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) benötigt. Dies gilt nicht für:

  1. Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
  2. Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
  3. Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
  4. Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
  5. Toilettenwagen.


Fliegende Bauten die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nach jeder Errichtung nur genutzt werden, wenn ihre Aufstellung bei der Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel angezeigt und die Fliegenden Bauten unter Vorlage des Prüfbuchs von ihr abgenommen wurden (Gebrauchs-abnahme).
Die Aufstellung sollte möglichst 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Bauaufsichtsbehörde angemeldet werden, mit Angabe einer verantwortlichen Person, die jederzeit erreichbar ist.
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Achten Sie daher darauf, dass Ihnen dieses Prüfbuch vom Verleiher ausgehändigt wird.

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