Fliegende Bauten (Abnahme)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) benötigt. Dies gilt nicht für:
- Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
- Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
- Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
- Toilettenwagen.
Fliegende Bauten die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nach jeder Errichtung nur genutzt werden, wenn ihre Aufstellung bei der Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel angezeigt und die Fliegenden Bauten unter Vorlage des Prüfbuchs von ihr abgenommen wurden (Gebrauchs-abnahme).
Die Aufstellung sollte möglichst 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Bauaufsichtsbehörde angemeldet werden, mit Angabe einer verantwortlichen Person, die jederzeit erreichbar ist.
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Achten Sie daher darauf, dass Ihnen dieses Prüfbuch vom Verleiher ausgehändigt wird.
Zuständig
Sachen, Klaus
Bauaufsicht,
Bauaufsichtsbezirke VG Gerolstein,
VG Kelberg, ehem. VG Hillesheim
Tel.: 06592 933 - 313
Weitere Informationen und Kontaktformular Sachen, KlausWellenberg, Mario
Abteilungsleiter
Tel.: 06592 933 - 311
Weitere Informationen und Kontaktformular Wellenberg, MarioSicken, Alois
Bauaufsicht,
Bauaufsichtsbezirke VG Daun,
ehemalige VG Obere Kyll
Tel.: 06592 933 - 319
Weitere Informationen und Kontaktformular Sicken, AloisSchüller, Markus
Bauaufsicht,
Baukontrollen
Tel.: 06592 933 - 382
Weitere Informationen und Kontaktformular Schüller, Markus