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bauen und umwelt

Baugenehmigungsverfahren

Mit der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 ist das Bauen in Rheinland-Pfalz vor allem durch die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens erleichtert worden. Diese Verfahren, die nach bisherigem Recht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich waren, können unter bestimmten Voraussetzungen nun auch bei Wohnanlagen bis zur Hochhausgrenze und anderen Vorhaben, wie Büro und Verwaltungsgebäude, einfache Lager- und Gewerbebauten, durchgeführt werden. Die Vorteile sind Zeitgewinn und geringere Gebühren als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren.

Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, kann Ihnen Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser sagen; auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sie beraten.


Zu den Verfahren selbst dürfen wir auf Folgendes hinweisen:


1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO

Die Prüfung des Bauantrags beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht wird nicht geprüft. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ ist (§ 64 LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir empfehlen Ihnen aber, sich von der Person, die die Bauunterlagen erstellt, nachweisen zu lassen, dass sie bauvorlageberechtigt und ausreichend berufshaftpflichtversichert ist.
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit Ihres Antrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO über Ihren Antrag innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 4 LBauO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über Ihren Antrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.

2. Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO

In diesem Verfahren muss das Vorhaben den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf einen Monat nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Gemeinde vor Ablauf der Frist nicht mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. In diesem Fall leitet die Gemeindeverwaltung, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauunterlagen umgehend an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter, wenn Sie einer Weiterbehandlung im Formblatt zugestimmt haben; anderenfalls erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück.
Für die Richtigkeit der Bauunterlagen trägt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung, da eine Prüfung der Bauunterlagen nicht erfolgt. Dies sollten Sie bei der Auswahl der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers berücksichtigen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die baurechtlichen und sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Bezüglich der Bauvorlageberechtigung und der Berufshaftpflichtversicherung wird auf die Ausführungen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren verwiesen.

3. Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sein, die in einer bei der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind (§ 66 Abs. 5 LBauO).
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 5 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. Zusätzlich ist bei diesen Vorhaben eine Bescheinigung einer oder eines bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz erforderlich, dass der Brandschutz gewährleistet ist.
Bei Lager- und Gewerbebauten im Freistellungsverfahren ist eine Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (früher: des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts) hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Immissionsschutzrechts vorzulegen.
Die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen brauchen nicht zusammen mit dem Bauantrag bzw. mit der Vorlage der Bauunterlagen eingereicht zu werden. Sie müssen jedoch spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Zuständig

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