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Immissionsschutz


Zentraler Begriff des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind die schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Immissionen

  • Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe)
  • Geräusche
  • Erschütterungen
  • Licht
  • Wärme
  • Strahlen und ähnliche Umwelteinflüsse

wirken sie auf die Schutzgüter Menschen, Tier und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgüter ein. Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen.

Ziel des BImSchG ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden.

Insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen (§ 22 BImSchG) und den genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlage einer Genehmigung bedarf, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.

Genehmigungsverfahren

Es wird unterschieden zwischen förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind) und dem vereinfachten Verfahren (Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImschV aufgeführt sind). Gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag (siehe Dokumente) voraus.

Das Landesamt für Geologie und Bergbau ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

Die Struktur und Genehmigungsdirektion genehmigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energie sowie Abfallanlagen ( Ausnahme: Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Abbruchmaterial).

Für die Genehmigung aller anderen Anlagen ist die Kreisverwaltung Vulkaneifel zuständig.


Geruch

Diese Beschwerde geht bei der Kreisverwaltung häufig ein und muss differenziert behandelt werden. Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, geprüft.

Gegen Geruchsbelästigungen, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen, können die Behörden nicht einschreiten. Immer wieder wird die Frage nach Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche gestellt. Die Düngeverordnung enthält keine Regelung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.

Lärm

Auch hier macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, im Genehmigungsverfahren Vorgaben betreffend des zulässigen Lärmpegels.


Bei Ruhestörungen zum Beispiel durch Rasenmäher, Partylärm wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Ordnungsbehörden bei den Verbandsgemeinden oder an die Polizei.

 

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Zuständig

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