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kategorie bekanntmachung

Öffentliche Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG

AZ: 6-5610 – WKA-2 WKA Reuth Repoweringverfahren

Kreisverwaltung Vulkaneifel, Abt. Bauen,54550 Daun

Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit Folgendes bekannt gegeben:

Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren für zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Reuth

Bekanntgabe gemäß § 5 UVPG der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls

Die JUWI GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt, hat am 09.03.2023, Ergänzung/Änderung der Antragsunterlagen vom 21.06.2023 wegen wesentlicher Änderung des WEA-Typs, Verringerung der Bauwerkspitze der WEA, Änderung der Zuwegung und Änderung der Genehmigungsplanung zur erteilten Genehmigung von 01.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Reuth, Flur: 5, Flurstück: 19, gestellt. Dabei handelt es sich um den Anlagentyp E-160 EP5 E3 mit einer Nennleistung von 5,56 MW, einer Nabenhöhe von 166,6 m, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Gesamthöhe von 246,6 m. Es sollen 6 der 9 bestehenden Anlagen des Typs GE 1,5 s mit einer Nabenhöhe von 80 m und einem Rotordurchmesser von 70,5 m (Gesamthöhe 115,25 m) zurückgebaut werden.

Für das Vorhaben besteht gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen beantragt worden ist, welche zu drei bestehenden Windenergieanlagen hinzugebaut werden und es sich somit um ein Änderungsverfahren handelt.

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel entscheidet über die Genehmigung des Vorhabens.

Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gibt die zuständige Behörde der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind (§ 5 Abs. 2 Sätze 1-3 UVPG).

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel kommt zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Das geplante Repowering – Ersetzen von sechs bestehenden Windenergieanlagen (WEA) durch zwei neue, moderne WEA am Standort Reuth (Verbandsgemeinde Gerolstein) erfordert eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Bei den geplanten WEA handelt es sich um Anlagen des Typs E-160 EP5 E3-5,56 MW der Firma Enercon mit einer Nabenhöhe von 166,6 m und einem Rotordurchmesser von 160 m (Gesamthöhe: 246,60 m).

In der vorliegenden Konstellation nach Umsetzung und Rückbau - 2 neue WEA, 3 bestehende WEA - beschränkt sich die Windfarm gemäß UVPG auf die zunächst zwei geplanten Anlagen und die drei bestehenden Anlagen. Die geplante Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen stellen in Verbindung mit den gemeinsam zu berücksichtigenden Anlagen ein Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3. UVPG (Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen) dar. Es handelt sich um ein Änderungsvorhaben für das gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Somit ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

In der allgemeinen Vorprüfung wird zunächst geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Für die im Untersuchungsraum vorhandenen Schutzkriterien sind nach überschlägiger Prüfung keine besonderen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf das geplante Vorhaben vorhanden.

Durch die geplante Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen sind somit, auch unter Berücksichtigung möglicher zusammenwirkender Auswirkungen mit anderen bestehenden Windenergieanlagen, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG ausgeschlossen.

Der UVPG-Vermerk kann bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Untere Immissionsschutzbehörde, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, eingesehen werden und ist im zentralen UVP-Portal Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht somit aus Sicht der Genehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel nicht.

Download: UVPG - Vermerk - 12.12.2023

Die Feststellung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Daun, 11.12.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Abteilung Bauen
Untere Immissionsschutzbehörde
Mainzer Straße 25
54550 Daun
Im Auftrag

Mario Wellenberg
(Abteilungsleiter)

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