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Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Vulkaneifel

Rücknahmebescheid vom 07.12.2023 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26.06.2023 zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1;

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 a der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1;

Gemäß § 21 a der 9. BImSchV i. V. m. § 10  Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG wird die Rücknahme der immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 26.06.2023 zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1, zugunsten der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG, Unten im Hähnchen 1, 54579 Üxheim., hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Der verfügende Teil des immissionsschutzrechtlichen Rücknahmebescheides lautet:

Die o.a. immissionsschutzrechtliche Genehmigung nehmen wir gemäß § 48 (1) des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 (1) Landesverwaltungsverfahrensgesetz aus nachfolgenden Gründen zurück.

Gründe:
Im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs zum Genehmigungsbescheid vom 26.06.2023 haben wir festgestellt, dass der Verzicht auf die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht europarechtskonform ist. Beim Zementwerk handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie (Ri). Gem. Art. 20 Abs. 3 Ri gilt eine Änderung als wesentlich i. S. d. Art. 3 Nr. 9 Ri, wenn sie für sich genommen, die Kapazitätsschwellenwerte der Anlage I erreicht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
gegeben. Daraus resultiert die Pflicht zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit i. S. d. Art. 3 Nr. 17 Ri gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Anhang IV Ri. Eine Ausnahmemöglichkeit, die im vorliegenden Fall greifen könnte, sieht die Richtlinie nicht vor. Bei europarechtskonformer Auslegung der Richtlinie wäre damit die Anwendung des § 16 Abs. 2 S. 1 BImSchG ausgeschlossen.

Das Genehmigungsverfahren ist mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Da dies vorliegend unterblieben ist, ist der Genehmigungsbescheid formell rechtswidrig. Das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Genehmigungsbescheid wiegt schwerer als das Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheids.

Nach Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 27.06.2023 wird das Genehmigungsverfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung fortgesetzt und hiernach wird dann erneut über den Antrag
entschieden. Eine Ausfertigung des Rücknahmebescheides und seine Begründung können vom Tage der Bekanntmachung an zwei Wochen in der Zeit vom 12.01.2024 bis einschließlich 26.01.2024 bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Büro 309, zu den üblichen Dienststunden, eingesehen werden. Eine vorherige Terminabstimmung (Tel. Nr. 06592-933-323) ist erforderlich.

Dieser Bekanntmachungstext, der Rücknahmebescheid und seine Begründung sind während des genannten Auslegungszeitraums auch über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de verfügbar. Sie können zudem auf der Internetseite der Kreisverwaltung Vulkaneifel unter Öffentliche Bekanntmachungen abgerufen werden.

Der Rücknahmebescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt und damit gemäß § 41 VwVfG zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Für den Rücknahmebescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, schriftlich, in elektronischer Form nach
§ 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Daun, 11.12.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
-Untere Immissionsschutzbehörde-
In Vertretung
gez. Klaus Benz
(Geschäftsbereichsleiter)

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