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Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Vulkaneifel

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1;


Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 a der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1;

Gemäß § 21 a der 9. BImSchV i. V. m. § 10  Abs. 7 und Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG wird die folgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 08.02.2023 zum Einsatz von Sekundärbrennstoffen (Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Üxheim-Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1, zugunsten der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG, Unten im Hähnchen 1, 54579 Üxheim., hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Der verfügende Teil dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lautet:
Aufgrund des am 08.08.2022, vervollständigt am 19.09.2022, 31.10.2022 und 02.12.2022, gestellten Antrages ergeht folgender Bescheid:
Auf o. a. Formantrag der Fa. Wotan H. Schneider KG, Industriegebiet, 54579 Üxheim-Ahütte, sowie die nachfolgenden Ergänzungen der Antragsunterlagen wird hiermit gemäß §§ 10 und 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013, BGBl. I S. 1274 ff, berichtigt 2021 S. 123), in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1a der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017, BGBl. I S. 1440 ff, und Ziffer 2.3. 1. Verfahrensart G des Anhangs zur 4. BImSchV, sowie der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013, BGBl. I S. 1021), alle Vorschriften jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, im förmlichen Verfahren unter Anwendung des § 16 Abs. 2 BImSchG – vorbehaltlich etwaiger privater Rechte Dritter – die
Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Herstellung von Zementklinker und Zementen (Nr. 2.3 1 Verfahrenswart G der 4. BImSchV)
durch den Einsatz von Sekundärbrennstoffen (= Ersatzbrennstoffen) mit nicht mehr als 25 % Anteil an der Gesamtfeuerungswärmeleistung im vorhandenen Drehrohrofen (max. 12-monatiger Versuchszeitraum) und Verwertung mineralischer Stoffe in der Klinkerproduktion auf dem Betriebsgelände der Fa. Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG in der Gemarkung Ahütte, Flur 14, Flurstück 10/1, erteilt.
Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides und seine Begründung können vom Tage der Bekanntmachung an zwei Wochen in der Zeit vom 17.02.2023 bis einschließlich 03.03.2023 bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Büro 309, zu den üblichen Dienststunden, eingesehen werden. Eine vorherige Terminabstimmung (Tel. Nr. 06592-933-323) ist erforderlich.
Dieser Bekanntmachungstext, der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sind während des genannten Auslegungszeitraums auch über das länderübergreifende UVP-Portal unter https: //www.uvp-verbund.de verfügbar. Sie können zudem auf der Internetseite der Kreisverwaltung Vulkaneifel unter Öffentliche Bekanntmachungen abgerufen werden.
Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt und damit gemäß § 41 VwVfG zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.


Für den Genehmigungsbescheid gilt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.


Daun, 10.02.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
-Untere Immissionsschutzbehörde-
In Vertretung



gez. Klaus Benz
(Geschäftsbereichsleiter)

 

Genehmigungsbescheid

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