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Öffentliche Bekanntmachung Erweiterung Kalksteinbruch „Merbüsch IV“

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Vulkaneifel nach § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetz und den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) zum Antrag auf Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden Kalksteinbruches „Merbüsch IV“ um die Teilfläche von ca. 10,6 ha „Merbüsch IV-Süd“ vom 03. Dezember 2021

Die Firma Portlandzementwerk H. Schneider KG, Unten im Hähnchen 1, 54579 Üxheim, hat den Antrag gestellt, den Kalkabbau „Merbüsch IV“ in Üxheim, Gemarkung Leudersdorf, von 12,4 ha um ca. 10,6 ha auf ca. 23,0 ha zu erweitern. Antragsgegenstand ist die Erweiterung des genehmigten Kalksteinbruches „Merbüsch IV“ um die unmittelbar angrenzende ca. 10,6 ha große restliche Teilfläche des Grundstückes in Üxheim, Gemarkung Leudersdorf, Flur 18, Parzelle Nr. 39/1 „Auf den Bänken“, „Merbüsch IV Süd“, genannt.

Die Antragstellerin begehrt die Genehmigung im förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß §§ 16 und 10 BImSchG i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.1.1. G i. V. m. Nr. 2.2 V der 4. BImSchV zu der Errichtung und dem Betrieb eines Steinbruches mit einer Abbaufläche von 10 ha oder mehr sowie zum Betrieb von Anlagen zum Brechen und Klassieren von Gestein in Erweiterung des Kalksteinabbaugebietes „Merbüsch IV“, für das der Portlandzementwerk Wotan H. Schneider KG am 05.06.2004 von der Kreisverwaltung Daun (Az. 2-23-00) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Kalksteinbruches „Merbüsch IV“ unter Verwendung von Sprengstoffen in der Gemarkung Leudersdorf, Flur 18, Parzelle. Nr. 39/1, erteilt wurde.
Für das Vorhaben ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) der 4. BImSchV ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren erfolgt nach § 10 Abs. 3, 4, 6 BImSchG und §§ 8 bis 10, 12 und 14 -19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). Die Inbetriebnahme der Erweiterung des Steinbruches soll abschnittsweise nach Genehmigungserteilung erfolgen.

Nach Nr. 2.1.1 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) ist für Steinbrüche mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich daraus, dass bei kumulativer Betrachtung aller genehmigten und beantragten Gesteinsabbauflächen der Antragstellerin im Bereich „Merbüsch“ – „Merbüsch I-III“, Merbüsch IV nunmehr Merbüsch IV Süd“ insgesamt eine Fläche von 25 ha überschritten wird. Bei dem Vorhaben handelt es sich somit um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.

Ein UVP-Bericht ist den Antragsunterlagen beigefügt.

Für das Vorhaben wurde ein Raumordnungsverfahren gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) i. V. m. § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) für die geplante Erweiterung des Kalkabbaus „Merbüsch IV- Abbauabschnitt „Merbüsch IV Süd“ durchgeführt. Der grundsätzlich positive raumordnerische Entscheid mit Maßgaben datiert vom 10.11.2020.
Die Antragsunterlagen enthalten alle Angaben, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erforderlich sind. Dazu gehören folgende erforderliche Unterlagen:

  • Kurzbeschreibung der Anlage
  • Spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten
  • Schalltechnisches Gutachten
  • Geotechnische Bewertung und Standsicherheit
  • Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis
  • Umweltverträglichkeitsbericht mit integriertem Landespflegerischen Begleitplan (Fachbeitrag Naturschutz) mit
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
  • FFH-Vorprüfung (VSG-5706-401 und FFH-5605-306)
  • Avifaunisches Fachgutachten
  • Fachgutachten Fledermäuse
  • Fachgutachten Haselmaus
  • Stellungnahme totholzbewohnende Käfer

Die Antragsunterlagen werden hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 8 und 10 der 9. BImSchV und § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekanntgemacht. Diese Bekanntmachung wird in der Tageszeitung „Trierischer Volksfreund“ und in den Kreisnachrichten des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de - Öffentliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

Der Antrag vom 08.11.2021 und die vorgelegten Unterlagen liegen in der Zeit vom 20.12.2021 bis einschließlich 20.01.2022 in folgenden Behörden während der Dienststunden (montags bis donnerstags vormittags 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und nachmittags 13:30 Uhr– 16:00 Uhr, und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) zur Einsichtnahme aus:

Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, 54568 Gerolstein, Kyllweg 1, Rathaus, Büro 211, Ansprechpartner Herr Schegner (06591-13-1106)

Kreisverwaltung Vulkaneifel, 54550 Daun, Mainzer Straße 25, Büro 309, Ansprechpartner Herr Hein (06592-933-323)

Unterlagen Merbuesch

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Einsichtnahme fernmündlich. Die persönliche Einsichtnahme setzt die Beachtung der aktuell gültigen Pandemieregelungen voraus.
Der Genehmigungsantrag, die Antragsunterlagen einschließlich UVP-Bericht und die öffentliche Bekanntmachung zum Vorhaben finden sich zusätzlich zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen ab dem 10.12.2021 bis zum Ende der Rechtsbehelfspflicht im UVP-Portal (Umweltverträglichkeitsprüfungs-Portal unter https:// www.uvp-verbund.de/).

Jede bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel oder der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Einwendungen vorbringen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Auf Verlangen der Einwendenden können Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird nach Auswertung der Einwendungen gesondert terminiert und vorher öffentlich bekanntgemacht. In diesem Erörterungstermin kann auch bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne diesen verhandelt werden. Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Daun, den 03.12.2021

Kreisverwaltung Vulkaneifel, gez. Sonja Ewertz, Abteilungsleiterin

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