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Öffentliche Bekanntmachung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen

aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13. Februar 1996 (GVBl. S.115), wird folgende Rechtsverordnung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Taxenunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Vulkaneifel.

2. Das Pflichtfahrgebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, umfasst den gesamten Bereich des Landkreises Vulkaneifel. Innerhalb dieses Gebietes ist grundsätzlich jede Fahrt durchzuführen, auch wenn das Taxi nur für eine kurze Wegstrecke in Anspruch genommen werden soll.

3. Bei der Beförderung von Personen innerhalb des Landkreises Vulkaneifel mit im Kreis Vulkaneifel zugelassenen Taxen gilt der Tarif gemäß § 3 dieser Verordnung. 

4. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.Juni 1976 (BGBl. I S. 1573) in der derzeit gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

1. Anfahrten: sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrag des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde, ohne Stadt- bzw. ohne Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet.

2. Abholfahrten: setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zur Betriebssitzgemeinde. Führt eine Abholfahrt nicht zur Betriebssitzgemeinde, sondern zu einem anderen Fahrtziel, gilt Tarif II.

3. Rundfahrten: sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtzielen und zurückbefördert wird.

4. Zielfahrten: sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit dem selben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird.

5. Fahrtweg: der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

6. Wartezeiten: sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist. Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

7. Großraumtaxi: ist ein Personenkraftwagen, der nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen (außer dem Fahrzeugführer) zugelassen und geeignet ist.

§ 3 Tarif

1. Beförderungsentgelt

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (km-Preis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Der km-Preis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.

1.1. Grundpreis (für jede Inanspruchnahme der Taxe, incl. 400 m Fahrtstrecke): 6,00 € 

1.2. Tarif I (Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten): 1,90 € 

1.3. Tarif II (Zielfahrten): 2,50 € 

1.4. Tarif III (für die Beförderung von 5 und mehr Fahrgästen in einem Großraumtaxi): 3,30 € 

1.5. Wartegeld je Std.: 40,00 € 

1.6. Zuschlag Rollstuhlbeförderung (für die Beförderung von während der Fahrt im Rollstuhl sitzenden Personen mittels eines zugelassenen Behindertentransportwagens): 10,00 €  

1.7. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages

Verzichtet der Besteller nach Ankunft auf die Benutzung der Taxe, so hat er den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten.

2. Preisbindung und Zahlung des Beförderungsentgeltes

Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch bei Eintritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer der Taxe auszustellen.

3. Mitführen der Tarifordnung

Diese Rechtsverordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Fahrpreisanzeiger

1. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I. S. 1573) in der derzeit geltenden Fassung sind Taxen mit beleuchtbaren, geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.

2. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen. Ein anderer als der angegebene Fahrtpreis darf nicht gefordert werden.

3. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrtpreis nach dem Grundpreis und den zurück gelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

4. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

5. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe zu erfolgen.

6. Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird. Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können.

§ 5 Ausnahmen 

1. Krankenfahrten unterliegen dieser Tarifordnung nur, wenn kein Rahmenabkommen mit den Kostenträgern Anwendung findet.

2. Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen für die gesam-te Fahrstrecke der freiwilligen Vereinbarung. Diese Pauschalpreise dürfen im Taxameter eingegeben und angezeigt werden. Dabei dürfen die Entgelte gemäß § 3 dieser Verordnung nicht überschritten werden. 

§ 6 Taxenplätze

Die Einrichtung und Aufhebung sowie Kennzeichnung der Taxenplätze bestimmt die Genehmigungsbehörde als Straßenverkehrsbehörde. Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Darüber hinaus haben Unternehmer und Fahrer den Taxenplatz sauber zu halten. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen.

§ 7 Dienstbetrieb

Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan von den Taxiunternehmen gemeinsam aufgestellt wird; sie kann ihn aber auch selbst aufstellen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gem. § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. 

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 27.06.2022 außer Kraft.

 

54550 Daun, den 08.10.2025

Kreisverwaltung Vulkaneifel

Julia Gieseking, Landrätin