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Öffentliche Bekanntmachung: Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit

Errichtung und Betrieb von 5 Windkraftanlagen in der Gemarkung Strotzbüsch, Verbandsgemeinde Daun

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie aktuell davon abweichender bzw. ergänzender Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz-(PlanSiG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgendes bekannt:

Die Boreas Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden hat die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen,
- zwei Anlagen Nordex 4,5 149-Delta4000 TCS 164 (SB02, SB04) Rotor mit Hinterflügelkämme (STE) Eiserkennung, Nennleistung 4,5 MW, Nabenhöhe 164 m, Rotordurchmesser 149,10 m, Gesamthöhe 238 m, in der Gemarkung Strotzbüsch Flur 20, Flurstück 16/2 (SB02) und Flur 18, Flurstück 19/1 (SB04),- und drei Anlagen Nordex 4,5 149 Delta4000 TS 125 (SB01, SB03, SB 05) Rotor mit Hinterflügelkämme (STE) Eiserkennung, Nennleistung 4,5 MW, Nabenhöhe 125 m, Rotordurchmesser 149,10 m, Gesamthöhe 200 m, - in der Gemarkung Strotzbüsch, Flur 15, Flurstück 9/3 (SB01), Flur 16, Flurstück 12/1 (SB03), Flur 17, Flurstück 31/1 (SB05), beantragt

Für das Vorhaben liegt ein grundsätzlich positiver raumordnerischer Entscheid vom 09.09.2020 der Kreisverwaltung Vulkaneifel und ein Zielabweichungsbescheid der SGD Nord, -Obere Landesplanungsbehörde-, Koblenz, vom 15.05.2020 vor. Auf Antrag des Antragstellers ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 10, 19 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. c der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs der 4. BImSchV sowie den §§ 8 ff. der 9. BImSchV ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung der beantragen Genehmigung ist nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und 3 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Kreisverwaltung Vulkaneifel in Daun als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Weiter handelt es sich um eine Anlage im Sinne des § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), bei der im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Vorhaben nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG - Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 3-bis weniger als 6 Windkraftanlagen).

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG vom August 2022 und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen (u.a. Fachbeitrag Naturschutz - Landespflegerischer Begleitplan nach § 17 BNatSchG vom 12.09.2022, FFH-Erheblichkeit-Studie vom 12.09.2022, Ornithologisches Fachgutachten vom 12.09.2022, Fachgutachten Fledermäuse vom 10.03.2022, Potentialanalyse Mopsfledermaus vom 12.09.2022, Raumnutzungsanalyse Rotmilan vom 12.09.2022, Rotmilan-Habitats-Potentialanalyse vom 12.09.2022, Schwarzstorchbewegungsprofil vom 12.09.2022, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung SAP vom 12.09.2022 – Vögel und Fledermäuse- vom 13.02.2022, Visualisierung vom 24.07.2019 und Sichtbarkeitsprognose/Sichtbarkeitsanalyse vom 26.07.2019, enthalten gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des Gesetzes über die Umwelterträglichkeitsprüfung (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.

Weitere Angaben über Art und Umfang des Vorhabens sowie deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit und Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen einschließlich Gutachten, insbesondere Schallgutachten vom 14.03.2019- und Schattenwurfgutachten vom 12.03.2019 sowie die gutachterliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall vom 05.09.2017, sind den Antrags- und Planunterlagen zum Verwaltungsverfahren zu entnehmen.

Die Antrags- und Planunterlagen einschließlich der Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung sowie die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, werden gemäß § 10 der 9. BImSchV i. V. m. § 3 Plansicherstellungsgesetz in dem Zeitraum vom 06.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023 (Auslegungsfrist) zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt und sind auf der Internetseite der Kreisverwaltung Vulkaneifel unter dem Link:

https://www.vulkaneifel.de/downloads/BlmSch-Strotzbuesch.zip

und im UVP Portal des Landes Rheinland-Pfalz zugänglich.

Darüber hinaus liegen Ausfertigungen der Unterlagen aus vom 06.01.2023 bis 03.02.2023 bei - der Kreisverwaltung Vulkaneifel, 54550 Daun, Mainzer Straße 25, Zimmer 309 (Herr Dieter Hein, 06592/933-323);
Die Unterlagen können dort während der Dienststunden und nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden pandemiebedingten örtlichen Regelungen eingesehen werden.

Die Öffentlichkeit kann Einwendungen gegen das Vorhaben bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bis zum 03.03.2023 (Einwendungsfrist) schriftlich bei den v. g. Auslegestelle oder elektronisch info@vulkaneifel.de oder dieter.hein@vulkaneifel.de) erheben. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach § 17 Abs. 1 und 2 des VwVfG in der derzeit gültigen Fassung gilt bei Anträgen und Eingaben, die ein einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden (gleichförmige Eingaben), für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist.

Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, kann die Genehmigungsbehörde unberücksichtigt lassen.
Gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG kann die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Sollte die Genehmigungsbehörde im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die Durchführung eines Erörterungstermins für erforderlich halten, so ist dieser gemäß § 18 Abs. 1 der 9. BImSchV öffentlich und findet statt am Donnerstag, 11.05.2023, 10:00 Uhr, bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Sitzungssaal 15, 54550 Daun, Mainzer Straße 25. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvorrausetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben. Die formgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG). Sollte der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nicht an einem anderen Termin oder abweichend als Online-Konsultation (§ 5 Abs. 2 PlanSiG) stattfinden, wird dies rechtzeitig vorher öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV).
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung in den Kreisnachrichten des Landkreises Vulkaneifel und außerdem im Internet ersetzt werden.

Daun, 05.12.2022
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Abteilung Bauen, Schulen und ÖPNV
Untere Immissionsschutzbehörde

In Vertretung

(Klaus Benz)
Geschäftsbereichsleiter

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