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Öffentliche Bekanntmachung: Richtlinie über die Gewährung eines Stipendiums für Medizinstudierende aus dem Landkreis Vulkaneifel

Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat in seiner Sitzung vom 04.10.2021 folgende Richtline beschlossen:

§ 1 – Zweck des Stipendiums
(1) Der Landkreis Vulkaneifel gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, beginnend mit dem Wintersemester 2022/2023, jährlich bis zu zwei Studierenden der Humanmedizin ein Stipendium mit dem Ziel, dass die Empfängerinnen und Empfänger:
a)    nach Erteilung der Approbation im Landkreis Vulkaneifel ärztlich tätig werden,oder
b)    ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Vulkaneifel absolvieren,
um die medizinische Versorgung im Kreisgebiet zu sichern.

Die Bindung an die Ausbildungsstätte der Universitätsmedizin Neumarkt a. M., Campus Hamburg, ist damit begründet, dass das Maria Hilf Krankenhaus Daun als Lehrkrankenhaus für diese Universität fungiert. Studierende dieser Universität erhalten damit auch die Möglichkeit, an diesem Krankenhaus in unserem Landkreis Praxissemester zu absolvieren und können so ebenfalls die Vorzüge des ländlichen Raumes und die hohe Lebensqualität in der Vulkaneifel kennen lernen.
(2) Die Gewährung der Studienbeihilfe ist an die Verpflichtung der Stipendiatinnen und Stipendiaten gebunden, nach Erteilung der Approbation ihre Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Landkreis Vulkaneifel zu absolvieren oder eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Landkreis Vulkaneifel aufzunehmen.
(3) Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Studienbeihilfe besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Vulkaneifel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

§ 2 – Voraussetzungen
(1) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten sind verpflichtet, das Medizinstudium zügig zu absolvieren und die Prüfungen möglichst in der Regelstudienzeit abzulegen. Über Ausnahmen entscheidet das Auswahlgremium nach § 8 dieser Richtlinie.
(2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten verpflichten sich, alle praktischen Ausbildungsphasen und insbesondere das Praktische Jahr im Landkreis Vulkaneifel zu absolvieren, sofern dazu die entsprechenden Möglichkeiten bestehen.
(3) Nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten entweder im Landkreis Vulkaneifel ärztlich tätig werden oder die komplette Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt an einem Krankenhaus bzw. in einer Weiterbildungspraxis im Landkreis Vulkaneifel absolvieren. Hierbei steht die Niederlassung als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner / Innere Medizin im Landkreis Vulkaneifel im Vordergrund.
(4) Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn nicht alle erforderlichen Weiterbildungsmöglichkeiten im Kreisgebiet vorhanden sind. In diesem Fall sind Weiterbildungsstandorte in der Region Trier zu präferieren.
(5) Sofern die Stipendiaten keine unmittelbare Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt anstreben, sind sie verpflichtet, nach Erteilung der Approbation:
a)    innerhalb von sechs Monaten im Landkreis Vulkaneifel als angestellte/r Ärztin/Arzt in der unmittelbaren Patientenversorgung zu arbeiten.
Die Arzttätigkeit ist für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auszuüben.
(6) Über die Vereinbarungen zur Beihilfe wird ein Stipendienvertrag abgeschlossen.

§ 3 – Art, Dauer und Höhe des Stipendiums
(1) Das Teilstipendium wird vorbehaltlich der Regelungen des § 5 als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
(2) Das Stipendium wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren gewährt und beträgt die Hälfte der Studiengebühren der privaten Hochschule UMCH Universitätsmedizin Neumark a. M., Campus Hamburg. Die andere Hälfte der Studiengebühr kann auf Wunsch über einen Studienkredit der Kreissparkasse Vulkaneifel abgesichert werden.

§ 4 – Nachweispflichten der Stipendiatinnen und Stipendiaten
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben gegenüber dem Landkreis Vulkaneifel die folgenden Nachweispflichten:

1.    Während des Studiums haben die Stipendiatinnen und Stipendiaten in jedem Semester durch Vorlage einer Original-Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, dass sie das Medizinstudium ordnungsgemäß absolvieren.

2.    Nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung haben die Beihilfeempfangenden das Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung durch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Zeugnisses nach § 33 ÄApprO nachzuweisen.

3.    Der Beginn der Weiterbildung zur Fachärztin/zum Facharzt ist durch die Stipendiatinnen und Stipendiaten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben jährlich nachzuweisen, dass das Weiterbildungsverhältnis noch besteht.

4.    Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben alle Änderungen (z. B. Abbruch des Medizinstudiums), die sich auf die Zahlung der Studienbeihilfe auswirken können, unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 – Rückzahlungsverpflichtungen
(1) Das Stipendium ist zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat das Medizinstudium abbricht, vom Medizinstudium ausgeschlossen wird oder die Ärztliche Prüfung endgültig nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat die Facharztausbildung abbricht, ohne eine andere ärztliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 7 im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel aufzunehmen.
(2) Das Stipendium ist weiterhin zurückzuzahlen, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 2 oder § 2 Abs. 7 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Sofern der Empfänger seine Pflichten gemäß § 2 Abs. 7 nur anteilig erfüllt, ist das Stipendium anteilig zurückzuzahlen.
(3) Die Rückzahlungsverpflichtung besteht ebenfalls, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat seine Nachweispflichten nach § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt und eine zur Abhilfe bestimmte Frist abgelaufen sowie eine Mahnung erfolglos geblieben ist.
(4) Dies gilt jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung auf Gründen beruht, die die/der Beihilfeempfangende zu vertreten hat und in ihrem/seinem Verhalten liegen.
(5) Die Rückzahlungsbedingungen werden im Stipendienvertrag geregelt.

§ 6 – Aussetzung der Zahlung des Stipendiums
(1) Die Zahlung des Stipendiums wird so lange ausgesetzt, wie die Stipendiatin oder der Stipendiat trotz Mahnung seine Nachweispflichten gemäß § 4 dieser Richtlinie nicht erfüllt. Das Recht zur Rückforderung des bereits gezahlten Stipendiums gemäß § 5 dieser Richtlinie bleibt unberührt.
(2) Die Zahlung des Stipendiums wird für den Zeitraum einer Unterbrechung des Medizinstudiums (z. B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit) ausgesetzt, sofern diese Unterbrechung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt.

§ 7 – Antragstellung
Das Stipendium ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung bis zum 31.07. eines jeden Jahres schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
•    Bewerbungsbogen
•    Lebenslauf
•    aktuelle Schulbescheinigung
•    Abschlusszeugnisse
•    ggf. Empfehlungsschreiben
•    Praktika-Nachweise
•    Nachweise über ehrenamtliche Tätigkeiten

§ 8 – Entscheidung über die Anträge
(1) Die Landrätin/der Landrat beruft ein Auswahlgremium, in dem mindestens die Beigeordneten des Landkreises, dem Amtsarzt sowie ein Vertreter des Maria Hilf Krankenhauses Daun vertreten sind.
(2) Das Auswahlgremium sichtet die Bewerbungen und führt ein Gespräch mit den Bewerberinnen/Bewerbern. Anhand einer regionalen Priorisierung und einer leistungsbezogenen Rangfolge wird der Landrätin/dem Landrat ein Vorschlag zur Vergabe der Stipendien unterbreitet.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Stipendien trifft die Landrätin/der Landrat auf Vorschlag des Auswahlgremiums.
(4) Die Entscheidung über die Bewilligung der Stipendien steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landrätin/des Landrates.
(5) Der Ausschuss für Gesundheit, Demografie und Kultur wird jährlich über die Auswahlentscheidung informiert.

§ 9 – Sonstiges
Medizinstudierende, die bereits Leistungen vergleichbarer Förderprogramme beziehen, können keine Leistungen nach diesem Programm in Anspruch nehmen. Die steuerrechtliche Behandlung der Ausbildungsbeihilfe haben die Stipendiaten in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

§ 10 – Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Daun, den 15.02.2022

Julia Gieseking, Landrätin

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