Menu

kategorie bekanntmachung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 

Dokumentation zur Durchführung und zum Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung bei Neuvorhaben (§ 7 Abs. 4 UVPG i.V.m. Anlage 3 zum UVPG) 

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG 

 

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun gibt als zuständige Genehmigungsbehörde bekannt: 

Die Firma Boreas Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) des Windparks Strotzbüsch Gemarkung Strotzbüsch, Flur 15, Flurstücke 9/3, 9/2, 8 und 46/1 für Anlage SB 01, Flur 16, Flurstück 16/2 und Flur 20, Flurstücke 15, 61 und 56/1 für Anlage SB 02, Flur 16, Flurstücke 12/1,18/1,10/2,11/2,13/1,14/1, 45 und 43 für Anlage SB 03, Flur 17, Flurstücke 31/1 und 49/1, Flur 18, Flurstück 19/1 für Anlage SB 04 sowie Flur 17, Flurstücke 31/1, 41 und 7/3 für Anlage SB 05.

Für das Vorhaben wurde gemäß § 7 Abs. 4 UVPG i. V. m. Anlage 3 zum UVPG ein Vorprüfungsverfahren zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. 

Nach der erfolgten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 4 UVPG anhand der einschlägigen Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des beantragten Windparks, welche die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen, zu erwarten. Von dem Vorhaben gehen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt aus. 

Für die Schutzgüter Klima, Wasser und Fläche sind keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Für die beiden Schutzgüter Boden und Pflanzen sind geringe Auswirkungen zu erwarten. Hinsichtlich der Fauna ist festzuhalten, dass nach bisherigem Kenntnisstand nicht mit Verstößen gegen die Tatbestände des § 44 BNatschG zu rechnen ist und keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse abzusehen sind. In Bezug auf das Landschaftsbild sind unvermeidbare Beeinträchtigungen zu erwarten. Diese zu erwartenden Auswirkungen werden nicht als erheblich im Sinne des UVPG bewertet, da den vorliegenden WEA-Standorten sowie dem umgebenden Raum keine sehr hohe oder hervorragende Bedeutung für das Landschaftsbild zugeordnet werden kann. 

Insgesamt liegen hier keine Anhaltspunkte vor, dass es zu Funktionsverlusten oder Beeinträchtigungen in Gebieten nach Nr. 2.3 der Anlage 3 UVPG kommt oder das Vorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG führt. 

Auf eine weitergehende Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden. 

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens ist somit nicht erforderlich. 

Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. 

Kreisverwaltung Landkreis Vulkaneifel

-Untere Immissionsschutzbehörde- 

AZ: 6-5610-5 WKA Strotzbüsch

Daun, den 19.02.2025

 

Im Auftrag 

gez. Michelle Schoden

Die auf unserer Website verwendeten Cookies sind ausschließlich so genannte “Session-Cookies”.
Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Wir verwenden KEINE Tracking-Cookies