Empfehlungen zur Gewährung von Einmalbeihilfen in der Vollzeitpflege
Richtlinien über die Gewährung finanzieller Leistungen in der Vollzeitpflege gem. §§ 27, 33 in Verbindung mit § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im Landkreis Vulkaneifel
I. Geltungsbereich
Die Richtlinien regeln die Gewährung finanzieller Leistungen für junge Menschen, die im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 33 SGB VIII, der Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII oder der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Haushalt von Pflegepersonen im Landkreis Vulkaneifel leben. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn entsprechende Hilfeleistungen in der Zuständigkeit anderer Jugendämter für im Landkreis Vulkaneifel lebende junge Menschen erbracht werden (§ 39 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). Ist das Jugendamt hingegen für junge Menschen in Pflegefamilien außerhalb des Landkreises Vulkaneifel zuständig, gelten die Bestimmungen des Trägers der Jugendhilfe, in dessen Bereich sich der Wohnort der Pflegestelle befindet. Für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII bzw. bei kurzfristig erforderlich werdender Hilfe zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII für einen begrenzten Zeitraum, aber auch im Fall einer Unterbringung in sogenannten Erziehungsstellen, gelten gesonderte Bestimmungen.
II. Vollzeitpflege
1. Allgemeines
Bei der Vollzeitpflege handelt es sich um eine Form der Hilfe zur Erziehung, auf die ein Personensorgeberechtigter einen Anspruch hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung (in der Regel im Elternhaus) nicht gewährleistet und für seine Entwicklung die Unterbringung bei einer Pflegeperson(en) geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglich-keiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe wird unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und des jungen Menschen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte des Jugendamtes auf der Grundlage eines Hilfeplans getroffen.
2. Leistungen zum Unterhalt (§ 39 SGB VIII)
2.1 Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung
Wie bei anderen Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses beinhaltet die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege neben den sozialpädagogischen Leistungen der Erziehung durch eine Pflegefamilie auch die Sicherstellung des Unterhaltes des jungen Menschen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Der Sachaufwand deckt den gesamten, regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des jungen Menschen ab. Darin sind insbesondere der Aufwand für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung sowie der Aufwand für sonstige
Bedürfnisse des jungen Menschen wie z. B. Taschengeld, Freizeitgestaltung etc. enthalten. Der Erziehungsbeitrag stellt eine Anerkennung für die geleistete Erziehungsarbeit dar, da diese in der Vollzeitpflege von Personen geleistet wird, die dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Die entsprechenden Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt werden regelmäßig angepasst und vom Landesjugendhilfeausschuss für Rheinland-Pfalz beschlossen. Dem altersbedingten unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von jungen Menschen wird durch die Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung getragen. Die derzeit gültigen Pauschalbeträge können der Anlage zu diesen Richtlinien entnommen werden. Dort sind außerdem die als weiterer Bestandteil der laufenden Leistungen zu übernehmenden Beträge für eine Unfallversicherung und eine angemessene Alterssicherung der Pflegepersonen aufgeführt.
Darüber hinaus sind Pflegeeltern grundsätzlich kindergeldberechtigt für das von ihnen aufgenommene Pflegekind. Ist das Pflegekind das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Familie, wird die Hälfte des Kindergelds auf das Pflegegeld angerechnet, ansonsten ein Viertel.
2.2 Pauschalbeträge
2.2.1 Einmalige Beihilfen und Zuschüsse
Der Unterhalt eines jungen Menschen in einer Pflegefamilie umfasst neben der Sicherung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs durch laufende Leistungen auch die Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII. Danach können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Jeder nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarf kann durch einmalige Leistungen gedeckt werden, wenn dieser Bedarf unter den Begriff „notwendiger Unterhalt“ zu subsumieren ist. Die Bewilligung ist eine Ermessensleistung des zuständigen Jugendamtes. Um den in diesem Bereich regelmäßig auftretenden schwierigen Abwägungsprozess zu vereinfachen und Transparenz für die Pflegepersonen herzustellen, aber auch zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands hinsichtlich der Bewilligung von Beihilfen und Zuschüssen, die bei jeder Pflegefamilie in mehr oder weniger gleichem Umfang anfallen, erfolgt die Abgeltung des überwiegenden Teils der Sonderbedarfe durch monatliche Pauschalbeträge. Diese entsprechen einem Mittelwert des Sonderbedarfs einer durchschnittlichen Pflegefamilie. Zeitgleich mit der jeweiligen Erhöhung der laufenden Leistungen zum Unterhalt und hinsichtlich der Höhe im gleichen Verhältnis wie diese erfolgt eine regelmäßige Anpassung der Zahlbeträge. Die Pauschale wird zusammen mit dem monatlichen Pflegegeld zum Monatsbeginn im Voraus überwiesen. Eine Antragstellung durch die Pflegepersonen entfällt.
Altersstaffelung:
0 – 5 Jahre: 106,00 EUR
6 – 11 Jahre: 121,00 EUR
ab 12 Jahre: 133,00 EUR
Mit diesen Pauschalbeträgen sind insbesondere folgende Positionen abgegolten, wobei für die nachfolgend zuerst aufgelisteten Erstausstattungen für Mobiliar und Bekleidung neben der vorg. Pauschale in der Regel zusätzlich separate Beträge von 800,00 EUR bzw. 300,00 EUR ausgezahlt werden:
- Erstausstattung Mobiliar etc.
Eine Erstausstattung gehört zur Grundausstattung einer Pflegestelle. Es ist davon auszugehen, dass in der Regel einem Pflegekind ein eigenes Zimmer in der Wohnung bzw. im Hause der Pflegeeltern zur Verfügung steht und es im Übrigen die anderen Räume mitbenutzt. Die hieraus resultierenden Kosten der Erstausstattung umfassen insbesondere die Renovierung und kindgerechte Einrichtung des Kinder-zimmers, die Grundausstattung mit Mobiliar sowie weitere Ausstattungen, die den
altersbedingten Bedürfnissen des Kindes entsprechen, z. B. Spielmaterial, Autositz, Kinderwagen.
Für die vorg. Aufwendungen wird zu Beginn des Pflegeverhältnisses in der Regel ein Betrag von 800,00 EUR ausgezahlt. Auf die Vorlage von Rechnungsbelegen wird verzichtet. In der Folgezeit sind weitere Anschaffungen aus dem oben genannten Pauschalbetrag der jeweiligen Altersstaffelung bzw. aus der Pauschale für den Sachaufwand zu bestreiten. Bewegliche Einrichtungsgegenstände bleiben grundsätzlich im Eigentum des Jugendamtes. Insbesondere bei vorzeitigem Abbruch des Pflegeverhältnisses ist anzustreben, dass diese der neuen Pflegestelle übergeben werden. Das Jugendamt entscheidet abschließend über die weitere Verwendung.
- Erstausstattung Bekleidung
Für die Bekleidungserstausstattung wird zu Beginn des Pflegeverhältnisses ein Betrag von 300,00 EUR ausgezahlt. Auf die Vorlage von Rechnungsbelegen wird verzichtet. Wie bei der Erstausstattung Mobiliar sind in der Folgezeit weitere Anschaffungen aus dem oben genannten Pauschalbetrag der jeweiligen Altersstaffelung bzw. aus der Pauschale für den Sachaufwand zu bestreiten.
Die nachfolgenden Sonderbedarfe sind generell aus dem monatlichen Pauschalbetrag der jeweiligen Altersstaffelung zu finanzieren. Ein weiterer Festbetrag wird hier nicht gewährt:
- Ausgaben bei wichtigen persönlichen Anlässen wie z. B. Taufe, Erstkommunion etc.
- Schulbedarf, (mehrtägige) Klassenfahrten, Nachhilfe, Förderunterricht
Hinsichtlich des Schulbedarfs wird darauf hingewiesen, dass seitens der Pflegeeltern die Möglichkeit der unentgeltlichen Schulbuchausleihe besteht. - Leistungen für Urlaubs- und Ferienreisen sowie Tagesausflüge
- altersgerechte Fortbewegungsmittel, z. B. Laufrad, Fahrrad
- Brillen und sonstige medizinische Hilfsmittel
- Kosten für elektronische Medien, z. B. Handy, Laptop (Anschaffung und laufende Kosten)
- sämtliche Fahrtkosten
- Kosten für den Eintritt in das Berufsleben (z. B. Arbeitskleidung, Fahrtkosten)
- Spielmaterial
2.2.2 Weihnachtsbeihilfe
Die Weihnachtsbeihilfe wird Pflegekindern mit dem Pflegegeld jährlich zum 01.12. ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach den jeweils gültigen Empfehlungen des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz.
2.3 Einzelanträge
2.3.1 Außergewöhnlichen Bedarfssituationen
Bei außergewöhnlichen Bedarfssituationen oder Kosten für Sonderbedarfe in außergewöhnlicher Höhe besteht im Einzelfall die Möglichkeit der Bezuschussung oder Kosten-
übernahme durch das Jugendamt über die vorg. Pauschale hinaus. Darüber entscheidet das Jugendamt unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. In entsprechenden Situationen ist zeitnah mit dem Jugendamt Rücksprache zu halten.
2.3.2 Kindertagesbetreuung
Für Kinder, die im Rahmen der Vollzeitpflege in der Zuständigkeit durch das Jugendamt des Landkreises Vulkaneifel in einer Pflegefamilie im LK Vulkaneifel untergebracht sind und in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im LK Vulkaneifel betreut werden, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
2.3.3 Führerschein, Fahrzeugzuschuss
Der Erwerb des Kraftfahrzeugführerscheines kann als Sonderbedarf bis zu einer Höhe von 2/3 der tatsächlichen Kosten, maximal jedoch 1.400,00 EUR bezuschusst werden, sofern dies von Seiten des Jugendamtes pädagogisch befürwortet wird. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach Vorlage eines Kostennachweises sowie des Führerscheins.
2.3.4 Hilfen zur Verselbständigung des Pflegekindes
Verselbständigt sich ein Pflegekind, so unterstützt der Träger der Jugendhilfe das Bestreben des jungen Menschen durch Übernahme der mit der Verselbständigung verbundenen Kosten mit einem Zuschuss in Höhe von maximal 1.200,00 Euro, sofern dies aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist. Der Antrag auf eine Verselbstständigungsbeihilfe ist spätestens bis zur Beendigung der Jugendhilfemaßnahme zu stellen.
2.3.5 Unfallversicherung, Alterssicherung (Pflegepersonen)
Die Höhe der als Bestandteil der laufenden Leistungen zu übernehmenden Pauschalbeträge für eine Unfallversicherung und eine angemessene Alterssicherung der Pflegepersonen können der Anlage entnommen werden. Eine Erstattung muss von den Pflegepersonen unter Vorlage von Nachweisen über entsprechende Aufwendungen beantragt werden.
3. Versicherungen (Pflegekind)
3.1 Krankenversicherung
Grundsätzlich ist es möglich, dass Pflegekinder gem. § 10 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern familienversichert werden können. Ein Antrag auf Aufnahme in die Familienversicherung ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen. Zuvor sollte eine Rücksprache mit dem Pflegekinderdienst des Jugendamtes erfolgen. Im Falle einer privaten Krankenversicherung wird der erforderliche Beitrag mit notwendigen Zusatzversicherungen, wie z.B. für den Zahnersatz, vom Jugendamt übernommen.
Ansonsten wird dem Pflegekind gem. § 40 SGB VIII Krankenhilfe über das Jugendamt gewährt.
Bei einer erforderlich werdenden kieferorthopädischen Behandlung kann nach Antragstellung der Versichertenanteil vom Jugendamt vorfinanziert werden. Die Kosten werden direkt mit dem Arzt abgerechnet.
3.2 Unfallversicherung
Pflegekinder sind während des Besuchs von Kindertagesstätten, von allgemeinbildenden Schulen oder als Auszubildende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betrieben,
Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) versichert. Außerhalb dieser gesetzlichen Verpflichtung zum Schadensersatz können darüber hinausgehende, nicht gedeckte Schäden im Einzelfall vom Jugendamt nach vorheriger Prüfung übernommen werden. Im Übrigen hat das Jugendamt zum Schutz gegen private Unfälle für Pflegekinder eine Gruppen-Unfallversicherung abgeschlossen.
3.3 Haftpflichtversicherung
Es sollte eine Aufnahme des Pflegekindes in die eigene Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern angestrebt werden. Schäden, die das Pflegekind gegenüber Dritten verursacht, sind zunächst bei der Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern anzumelden. Verneint diese ihre Leistungspflicht, wird der Schaden der für Pflegekinder abgeschlossenen Sammel-haftpflichtversicherung des Jugendamtes gemeldet. Diese prüft anschließend, ob von dort eine Leistungspflicht besteht oder ob der Anspruch unberechtigt ist.
4. Fortbildung für Pflegeeltern
Neben der regelmäßigen Beratung durch das Jugendamt kann Pflegeeltern zusätzlich die Möglichkeit zu Fortbildungen und die Beratung durch externe Fachkräfte in angemessenem Umfange gewährt werden.
5. Einsatz von Hilfskräften
Die Übernahme angemessener Kosten für den Einsatz einer Hilfskraft z.B. bei Erkrankung oder in einer außergewöhnlichen Belastungssituation der Hauptbetreuungsperson sind mit dem Jugendamt zu vereinbaren, soweit diese Kosten nicht von Dritten zu tragen sind (vgl. Arbeitshilfe des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – Rheinland-Pfalz Betreuung und Versorgung in Notsituationen nach § 20 SGB VIII).
6. Beendigung und Unterbrechung des Aufenthaltes in der Pflegefamilie
Nimmt das Pflegekind an einer ärztlich verordneten Klinik- oder Kurmaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung teil, so wird bis zur Dauer von 6 Wochen der monatliche Pauschalbetrag gemäß § 39 SGB VIII ohne Abzug weitergewährt. Damit wird der kurbedingte Mehrbedarf des Kindes sowie die Sonderaufwendungen der Pflegeeltern, z. B. für Besuche einschließlich der Fahrtkosten, abgegolten. Bei länger als 6 Wochen andauernden Klinik- oder Kurmaßnahmen oder bei Unterbringung in einer sonstigen stationären Einrichtung oder einem Internat kann das Pflegegeld im Rahmen einer Einzelfallentscheidung pauschal gekürzt werden.
Der Anspruch auf Zahlung des Pflegegeldes endet mit dem Verlassen der Pflegefamilie. Steht bereits vor Monatsbeginn fest, dass das Pflegekind den Haushalt der Pflegeeltern im Laufe des kommenden Monats verlässt, ist nur das anteilige Pflegegeld für die Tage bis zum Verlassen der Pflegestelle auszuzahlen.
Ergibt sich im Laufe des Monats, dass ein weiterer Verbleib des Pflegekindes in der Familie nicht mehr möglich ist, wird auf eine anteilige Rückforderung des bereits ausgezahlten Pflegegelds verzichtet.
III. Inkrafttreten
Die Richtlinien sind ab dem 01.01.2019 anzuwenden. Gleichzeitig treten die Empfehlungen in der Fassung vom 01.01.2009 außer Kraft.*
*Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses vom 26.11.2018