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Familie

Pflegesätze in der Kindervollzeitpflege

Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege finden Sie in den nachfolgenden Dokumenten.

Diese Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die Pflege und Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind ergänzend zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Zusätzlich zu übernehmen sind bei nachgewiesenen Aufwendungen die Pauschalbeträge zu einer Unfallversicherung (maximal 137,94 EUR pro Jahr in allen Altersstufen und für alle im Haushalt lebenden Pflegepersonen) sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung (42,53 EUR pro Monat für jedes Pflegekind, aber nur für eine Pflegeperson). Diese Erstattungen sind Teil der laufenden Leistungen (§ 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

 

Monatliche Pauschalbeträge für die Vollzeitpflege (§§ 33,39 SGB VIII) in Rheinland-Pfalz

Festsetzung gemäß § 39 SGB VIII i. V. mit § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz.

Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege werden zum 01. November 2020 wie folgt festgesetzt:

Alter (von ... bis unter ... Jahren)

 

Kosten für den Sachaufwand (€) Kosten für die Pflege und Erziehung (€) Zusammen (€)
  0 -  6 568 248 816
  6 - 12 653 248 901
12 - 18 718 248 966

 

 

Diese Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für die Pflege und Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind ergänzend zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII).

Zusätzlich zu übernehmen sind bei nachgewiesenen Aufwendungen die Pauschalbeträge zu einer Unfallversicherung (maximal 157,85 € pro Jahr in allen Altersstufen und für alle im Haushalt lebenden Pflegepersonen) sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Leistungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die Höhe des zu leistenden Pauschalbetrages für die Alterssicherung orientiert sich an dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, so dass im Rahmen des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Betrag in Höhe von 42,53 € pro Monat für jedes Pflegekind aber nur für ein Pflegeelternteil zu zahlen ist.

Zuständig

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