Tuberkulose-Fürsorge
Entscheidend für eine effektive Tuberkulosebekämpfung und die Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose ist die Entdeckung erkrankter und infektiöser Personen und eine schnell einsetzende effiziente Therapie.
Dazu gehört die Ermittlung der Kontaktpersonen des Erkrankten sowie deren anschließende Untersuchung. Diese Maßnahmen werden durch das Gesundheitsamt eingeleitet und überwacht. Dazu gehört beispielsweise die Suche nach der Ansteckungsquelle und die Beratung aller gefährdeten Kontaktpersonen (Familie, Wohngemeinschaft, Arbeitskollegen). Die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen hängen von der jeweiligen Ansteckungsgefahr im Einzelfall ab.
Der Aufforderung durch das Gesundheitsamt zu dieser Untersuchung muss nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Folge geleistet werden.
Wir weisen Sie hiermit im Rahmen der Duldungspflicht dieser Untersuchung auf die §§ 16, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 2 und 4 IfSG bis hin zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG hin.
Gemäß § 26 Abs. 2 IfSG können Sie durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchung und Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut- und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Gemäß § 26 Abs. 4 IfSG werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit eingeschränkt.
Die Tuberkulose ist immer noch die weltweit häufigste zum Tode führende bakterielle Infektionskrankheit, die bei der Mehrzahl der Erkrankten als Lungentuberkulose auftritt, aber grundsätzlich, vor allem bei geschwächter Abwehrlage, jedes Organ befallen kann.
Dementsprechend vielgestaltig präsentiert sich diese Erkrankung und ist, auch aufgrund der häufig fehlenden charakteristischen Krankheitszeichen und den sehr unterschiedlichen klinischen Verläufen, oft nicht leicht zu diagnostizieren.
Mit der Einführung der kombinierten medikamentösen Therapie gegen Tuberkulose (Antituberkulotika) wurde die Tuberkulose zu einer gut behandelbaren Erkrankung. Zunehmend werden jedoch resistente Tuberkulosestämme nachgewiesen, darunter Stämme, die gegen die derzeit wichtigsten Medikamente auch bereits multiresistent sind. Dies stellt selbstverständlich ein erhebliches therapeutisches Problem und eine Gefahr für die Kontrollanstrengungen dar, einer weiteren Ausbreitung der Erkrankung entgegenzuwirken. Die Tuberkulose gehört in Deutschland zu den meldepflichtigen Erkrankungen. Die Meldepflicht wird durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
Eine Infektion mit Tuberkulose-Bakterien erfolgt hauptsächlich aerogen, d. h. durch feinste Tröpfchen in der Luft (Aerosol). In seltenen Fällen kann eine Infektion durch direkten Kontakt mit verletzter Haut mit infektiösem Material oder oral durch die Aufnahme von kontaminierten Lebensmitteln übertragen werden.
Eine aerogene Übertragung erfolgt durch Erkrankte, die an einer offenen Lungentuberkulose in einem fortgeschrittenem Stadium leiden, d. h. der Krankheitsherd hat Anschluss an die Atemwege. Durch Husten, Niesen, Schreien, Lachen, lautes Singen, Sprechen oder sonstige Formen verstärkter Ausatmung werden dabei die Tuberkulose-Bakterien aus der Lunge der Infektionsquelle über die Atemwege und die Mundhöhle nach außen befördert.
Die Inkubationszeit der Tuberkulose, also die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Symptome, kann Wochen bis viele Monate dauern. Erfahrungen zeigen jedoch, dass nur ein Teil der Infizierten tatsächlich an Tuberkulose erkrankt. Man muss also zwischen Infizierten und Erkrankten unterscheiden. Das Erkrankungsrisiko ist in den ersten beiden Jahren nach der Infektion am höchsten. Erkrankungen können aber auch wesentlich früher auftreten.
Generell gefährdet für eine Neuerkrankung sind Kontaktpersonen von an offener Tuberkulose Erkrankten sowie Personen mit einer unzureichend behandelnden früheren Tuberkulose, HIV-Infizierte und Patienten mit Krankheiten oder Behandlungen, die zu einer dauernden Schwächung des Immunsystems führen.
Zum routinemäßigen Nachweis einer Infektion stehen der Tuberkulin-Hauttest und der Interferon-Gamma (IFN-Gamma)-Bluttest zur Verfügung.
Zuständig
Kiefer-Börger, Heike
Sozialpsychiatrischer Dienst
Tel.: 06592 933 - 409
Weitere Informationen und Kontaktformular Kiefer-Börger, HeikeZimmer, Christa
Zentrale Anmeldung
Tel.: 06592 933 - 415
Weitere Informationen und Kontaktformular Zimmer, ChristaSchmitz-Bredlow, Tamara
Sozialpsychiatrischer Dienst
Tel.: 06592 933 - 418
Weitere Informationen und Kontaktformular Schmitz-Bredlow, TamaraHeckmann, Nicole
Sozialpsychiatrischer Dienst
Tel.: 06592 933 - 408
Weitere Informationen und Kontaktformular Heckmann, Nicole