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Integration 2

Asylangelegenheiten - Beschäftigung von Asylbewerbern / Ausländern

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen. In diesem gesonderten Verfahren - das nicht die Ausländerbehörde sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchführt - wird festgestellt, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder ob sonstige Abschiebungshindernisse bestehen (z. B. Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe). Der Ablauf eines Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.

Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung.
Weitergehende Informationen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu finden.

Seit Inkraftreten des "Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern" (01.01.2015 bzw. 01.03.2015) ist es diesen Personen möglich, sich freier im Bundesgebiet zu bewegen. So wurde die sog. Residenzpflicht, also die Auflage, nach der sich Asylbewerber und Geduldete nur in ihrem zugewiesenen Aufenthaltsbereich (Landkreis, Bundesland) bewegen dürfen, ab dem vierten Monat nach Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet abgeschafft. Bei Straftätern und Personen, bei denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt geworden sind oder bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, kann allerdings eine Residenzpflicht wieder angeordnet werden.

Gleichzeitig wurden mit diesem Gesetz auch die Hürden bei der Jobsuche gesenkt. Das Gesetz sieht für Asylbewerber und geduldete Ausländer eine Verkürzung der Wartefrist für die Ausübung einer Beschäftigung auf 3 Monate vor. Somit haben diese Personen die Möglichkeit, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Beschäftigung von Flüchtlingen - die einzelnen Regelungen im Überblick:


1. –   3. Monat nach der Einreise:
Erwerbstätigkeit verboten

1. – 15. Monat nach der Einreise:
Die Ausländerbehörde verfügt in der Aufenthaltsgestattung folgende Nebenbestimmung: „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“.

Gleichzeitig erhält der Ausländer einen Vordruck, den er vom zukünftigen Arbeitgeber ausfüllen lässt. Dieser muss über die Ausländerbehörde ausgefüllt eingereicht werden und  wird dann der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt, die (i.d.R. innerhalb von 14 Tagen) die sogenannte Vorrangprüfung vornimmt und die Arbeitsbedingungen überprüft. Wenn es keine vorrangigen Arbeitskräfte gibt und die Arbeitsbedingungen in Ordnung sind (Mindestlohn), wird eine Arbeitserlaubnis erteilt.

Grundvoraussetzung ist jedoch  i m m e r, dass die Identität des Ausländers geklärt ist und er seiner Passpflicht in zumutbarer Weise nachkommt. Asylbewerber und Menschen mit einer Duldung, die sich ohne Pass in Deutschland aufhalten, sind von der Regelung ausgeschlossen. (Hintergrund: Pass wird manchmal verbrannt um die Herkunft zu verschleiern und eine Abschiebung zu verhindern)

ab dem 15. Monat nach der Einreise:
Die  Bestimmung der Ausländerbehörde gilt weiterhin, jedoch erteilt die Arbeitsagentur die Arbeitserlaubnis o h n e Vorrangprüfung. Es werden lediglich die Arbeitsbedingungen überprüft. Die Einhaltung der Passpflicht bleibt weiterhin Grundvoraussetzung.

Dokumente / Link:

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