Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 AufenthG
Sollten Sie sich länger im Ausland aufhalten wollen, benötigen Sie zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie bitte vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen.
Längere Auslandsaufenthalte können Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels haben. Wir bitten Sie daher, folgende Hinweise zu beachten:
- Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen (zum Beispiel um im Ausland eine Schule zu besuchen, zu arbeiten, um im Ausland einen Familienangehörigen zu pflegen, um zu heiraten und sich im Ausland niederzulassen) oder
- ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder in das Bundesgebiet ein).
Besonderheiten bei einer Blauen Karte EU
Ihre Blaue Karte EU erlischt grundsätzlich, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von zwölf Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. Gleiches gilt in der Regel für Ihre Familienangehörigen.
Besonderheiten bei einer Niederlassungserlaubnis
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt durch einen Auslandsaufenthalt nicht, wenn Sie sich mehr als 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall erlischt auch die Niederlassungserlaubnis Ihres in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht, unabhängig von dessen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.
Um sicher zu gehen, dass Sie diese Voraussetzungen erfüllen, stellen wir Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung aus.
Bitte bringen Sie hierfür folgende Unterlagen mit:
- Nachweis zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes
- Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung, zum Beispiel Rentenbescheid
- gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
Ihre Niederlassungserlaubnis erlischt auch dann nicht, wenn Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall benötigen wir eine gemeinsam abgegebene Erklärung darüber, dass Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und auch nach Ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiterhin besteht.
Besonderheiten bei einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG
Ihre Daueraufenthaltserlaubnis-EG erlischt insbesondere, wenn:
- Sie sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist in Großbritannien, Irland und Dänemark oder außerhalb der Europäischen Union aufhalten oder
- Sie sich für einen Zeitraum von sechs Jahren in einem anderen Land der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) aufhalten.
Wichtige Hinweise
Bitte kommen Sie vor Beginn eines längeren Auslandsaufenthaltes in die Ausländerbehörde zu Ihrem zuständigen Service-Point beziehungsweise zu Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin oder Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nach einer Ausreise grundsätzlich keine Bescheinigung mehr ausstellen können.
Bitte kommen Sie rechtzeitig zur Beantragung der Bescheinigung in die Ausländerbehörde.
Zuständig
Saxler, Waltraud
Ausländerangelegenheiten, Asylbewerber, Integration
Tel.: 06592 933 - 228
Weitere Informationen und Kontaktformular Saxler, WaltraudAslan, Rima
Ausländerangelegenheiten, Asylbewerber, Integration
Tel.: 06592 933 - 372
Weitere Informationen und Kontaktformular Aslan, RimaJaeger, Florian
Ausländerangelegenheiten, Asylbewerber, Integration
Tel.: 06592 933 - 239
Weitere Informationen und Kontaktformular Jaeger, FlorianBlesinger, Laura
Ausländerangelegenheiten, Asylbewerber, Integration, Zentrale Bußgeldstelle
Tel.: 06592 933 - 349
Weitere Informationen und Kontaktformular Blesinger, LauraSchleidweiler, Robin
Ausländerangelegenheiten, Asylbewerber, Integration
Tel.: 06592 933 - 238
Weitere Informationen und Kontaktformular Schleidweiler, Robin