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Integration 2

Kurzaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Visum (Visumpflicht)

Für einen Kurzaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Besuchs- oder Geschäftsreisen bis maximal 3 Monate im Halbjahr) benötigen ausländische Staatsangehörige bei Einreise grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums.

Ausgenommen von der Visumpflicht sind nach der EU-Visumverordnung die Staatsangehörigen der nachfolgend genannten Staaten,
u. a. alle EU-Staatsangehörigen:

Andorra, Argentinien, Australien, Belgien, Bermuda, Brasilien, Brunei, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Südkorea, Kroatien, Lettland, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Macao, Malaysia, Malta, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, USA, Venezuela, Zypern.

Diesen Staatsangehörigen ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland drei Monate ab Einreise pro Halbjahr ohne Visum, jedoch mit gültigen Reiseausweis (bei EU-Staatsangehörigen genügt der Personalausweis) gestattet.

Staatsangehörige aller nicht in der Liste aufgeführten Staaten sind stets visumpflichtig.

Über die Erteilung des Visums entscheidet die deutsche Vertretung im Ausland.
Die Adressen der entsprechenden deutschen Botschaften im Ausland finden Sie unter www.auswaertiges-amt.de

Als Voraussetzung zur Visumserteilung wird oftmals die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (sog. Einladung) gefordert.
Was versteht man unter einer Verpflichtungserklärung?

Mit einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Betreffende gegenüber der Ausländerbehörde die gesamten Kosten, die mit dem Aufenthalt des eingeladenen Ausländers im Bundesgebiet entstehen (Kosten für den Lebensunterhalt, Versorgung mit Wohnraum, Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit, sowie die Kosten der Ausreise des Ausländers) zu tragen (§§ 66, 67 und 68 Aufenthaltsgesetz).

Wie kann eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden?

Die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung, die vergleichbar mit einer Bürgschaft ist, erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind von dem Gastgeber folgende Unterlagen mitzubringen bzw. Maßnahmen erforderlich:

  • Bei Arbeitnehmern: Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
  • Bei Selbständigen: letzter Einkommensteuerbescheid bzw. Bestätigung des Steuerberaters über die Höhe der Einkünfte der letzten 3 Monate
  • Personalausweis oder Reisepass des Gastgebers
  • Verwaltungsgebühr i.H.v. 29,00 €
  • Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung (siehe unten unter Dokumente).
  • Eigenhändige Unterschrift der Verpflichtungserklärung durch den Erklärenden bei der Ausländerbehörde
  • Eine Verpflichtungserklärung kann grundsätzlich nur von Personen abgegeben werden, die über ausreichendes Einkommen verfügen, um so in der Lage zu sein, neben dem Bedarf der eigenen Familie für den Lebensunterhalt usw. (s. oben) auch für den Bedarf der Besucher aufzukommen.

Das Original der abgegebenen Verpflichtungserklärung, die eine Gültigkeit von maximal 6 Monaten ab Abgabe besitzt, wird anschließend vom Gastgeber an den Gast weitergeleitet, der diese zur Beantragung des Visums bei der deutschen Vertretung im Ausland vorlegt.

Auch hat der Gastgeber bzw. ggf. der Besucher selbst dafür zu sorgen, dass eine Krankenversicherung, für den Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik, abgeschlossen wird.

Freizügigkeitsrecht-EU


Möchten sich EU-Staatsangehörige länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und erfüllen sie einen Freizügigkeitstatbestand nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (z. B. Arbeitnehmer, Selbstständige usw.), so wird mit dem unter Dokumente vorgehaltenen Vordruck das Freizügigkeitsrecht überprüft. Eine Bescheinigung wird seit dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Genehmigung ist für fast alle EU-Staaten gestattet. Lediglich Kroatien benötigt noch eine Arbeitserlaubnis/EU. Weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB7-Beschaeftigung-ausl-AN.pdf

Dokumente:

Zuständig

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