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Kreisrechtsausschuss - Widerspruchsverfahren

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen," lautet die Formulierung in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Dies bedeutet im Klartext, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, dagegen vorgehen kann.

Wie sich Bürger gegen eventuelle Verletzungen ihrer Rechte durch behördliche Entscheidungen wehren können wird in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geregelt. Nach dessen Vorschriften kann ein Betroffener gegen Bescheide und Entscheidungen der Kreisverwaltung, der Verbandsgemeindeverwaltungen und der kreisangehörigen Gemeinden und seit dem 01.01.2005 auch in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten den sogenannten "Widerspruch" einlegen. Das Widerspruchsverfahren – auch Vorverfahren genannt – beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs in schriftlicher Form oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. In gleicher Form kann der Widerspruch auch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Vulkaneifel eingelegt werden.
Das Widerspruchsverfahren dient der nochmaligen Prüfung der jeweils strittigen Entscheidung in vollem Umfang, der Selbstkontrolle der Verwaltung sowie zur Entlastung der Gerichte. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, überprüft zunächst selbst die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des Betroffenen berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid aufgehoben wird oder die beantragte Leistung bewilligt wird.

Ist sie der Meinung, dass ihre Entscheidung zu Recht ergangen, legt sie den Widerspruch dem Kreisrechtsschuss zur Entscheidung vor. Der Kreisrechtsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Den Vorsitz im Kreisrechtsausschuss führt der Landrat. Er hat jedoch derzeit drei Beamten den Vorsitz im Kreisrechtsausschuss übertragen.

Der Kreistag wählt die ehrenamtlichen Beisitzer (Laienbeisitzer) für die Dauer seiner Wahlzeit. Die Anzahl der Beisitzer beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Vulkaneifel liegt seit der Kommunalwahl 1994 bei 14. Diese Beisitzer werden gleichmäßig zu den Sitzungen herangezogen, wobei die Reihenfolge vom Landrat allgemein vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt wird. In der konkreten Widerspruchssache entscheidet somit der Kreisrechtsausschuss in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei alle Mitglieder gleiches Stimmrecht haben.

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der betroffene Bürger und der Vertreter der Behörde frühzeitig eingeladen werden. In der Sitzung haben die Beteiligten nochmals die Gelegenheit, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen und Unklarheiten oder Missverständnisse zu beseitigen. Die mündliche Verhandlung dient daher auch dem Ziel, im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften Rechtsfrieden herzustellen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, entscheidet der Rechtsausschuss im Anschluss an die mündlichen Verhandlung in geheimer Beratung über den Widerspruch. Die dort getroffene Entscheidung ist schriftlich mit ausführlicher Begründung dem beteiligten Bürger ("Widerspruchsführer" genannt) und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat ("Widerspruchsgegner" genannt) schriftlich zuzustellen. Die Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss sind – ausgenommen sozialrechtliche Angelegenheiten – kostenpflichtig. Von dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten wird eine Gebühr nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit zwischen 20,00 € und 1000,00 € zuzüglich Auslagen erhoben.

Sofern der betroffene Bürger im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, kann er beim zuständigen Verwaltungsgericht in Trier bzw. in Angelegenheiten der Grundsicherung und der Sozialhilfe beim Sozialgericht in Trier Klage erheben.

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