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Seite 10

LANDKREIS VULKANEIFEL

Mit der vorliegenden Anordnung sollen aufgrund dessen die bisherigen tierseuchenrechtlichen Anordnungen des LUA zum Schutz

gegen die Schweinepest bei Wildschweinen aufgehoben und der Übersicht und Klarheit halber in eine für ganz Rheinland-Pfalz

geltende, einheitliche Anordnung lückenlos überführt werden.

Die Regelung der ASP-Überwachung in Rheinland-Pfalz wird gemäß der Schweinepest-Monitoring-Verordnung des Bundes neu

in diese Anordnung aufgenommen.

Durch das Vorkommen des ASP-Virus in den osteuropäischen Ländern sowohl bei Wildschweinen als auch bei Hausschweinen

besteht eine ständige Gefahrenlage des Auftretens der ASP in Rheinland-Pfalz bzw. Deutschland. Seit dem ersten Auftreten der

ASP im Jahr 2007 in Georgien hat sich die Seuche sprunghaft in RichtungWesten und Norden bis in die EU-Mitgliedsstaaten Litauen,

Polen, Lettland und Estland ausgebreitet. Im Juli 2017 wurden die ersten ASP-Fälle bei Wildschweinen in der Tschechischen

Republik unweit der Slowakei und Österreich nachgewiesen und am 31.07.17 wurde ein Fall von ASP bei Hausschweinen in

Rumänien gemeldet.

Die Seuche ist damit deutlich näher an Deutschland herangerückt und das Risiko eines Eintrages in die Wildschweinpopulation

wird vom Friedrich-Loeffler-lnstitut mittlerweile als hoch eingestuft. Ein Eintrag ist durch an Autobahnen entsorgte, mit ASP-

Virus kontaminierte Lebensmittel, die von Wildschweinen gefressen werden, möglich oder durch z.B. illegalen Transport von

Jagdtrophäen. Hinzu kommt, dass Rheinland-Pfalz mit die höchste Wildschweinedichte in Deutschland aufweist. Die Dichte einer

Wildtierpopulation ist ein maßgeblicher Risikofaktor bei der Verbreitung von Seuchen, so auch der KSP und der ASP.

DiebisherigenBekämpfungsmaßnahmen imBaltikumundPolenzeigen, dassdieBekämpfungderASPinderWildschweinpopulation

sehr schwer bis unmöglich ist. Eine Tilgung der ASP ist dort bisher nicht gelungen. Es existieren keine Impfstoffe zur Bekämpfung

der ASP bei Wild- und Hausschweinen.

Vor dem oben beschriebenen Hintergrund der Gefahr eines möglicherweise zunächst unbemerkten Eintrages der Erreger der KSP

und ASP in die Wildschweinpopulation wird der Früherkennung eine besondere Bedeutung zugeschrieben, da hier die Chance am

größten ist, die Seuche noch vor einer weiteren Ausbreitung zu tilgen.

Deswegen sollen in Rheinland-Pfalz alle verendet aufgefundenen und krank erlegten (klinisch oder pathologisch-anatomisch

auffälligen) Wildschweine auf KSP und ASP untersucht werden, da Verendung oder Erkrankung ein Hinweis auf KSP oder

ASP sein kann. Für die Überwachung cfer KSP sind außerdem gesund erlegte Wildschweine (bis zu einem Gewicht von 30

kg aufgebrochen), also ohne sichtbare Krankheitsanzeichen, zu untersuchen, da eine Infektion mit dem Virus der KSP auch

subklinisch verlaufen kann. Dies zeigen die Erfahrungen der KSP-Bekämpfung in Deutschland.

Um eine Früherkennung zu gewährleisten, müssen die Wildschweine nach epidemiologischen Grundsätzen landesweit sowie

über das Jahr verteilt beprobt werden. Da nicht vorhersehbar ist, wie viele Wildschweine aus welchem Gebiet über das Jahr erlegt

werden, sind von allen erlegten Wildschweinen unter 30 kg (aufgebrochen) Proben zur Untersuchung auf KSP einzusenden.

Bei diesen Wildschweinen ist die Wahrscheinlichkeit, einen Wiedereintrag über Antikörper oder Virusnachweis zu erkennen, am

höchsten, da nicht mehr mit dem Vorhandensein von Impfantikörpern zu rechnen ist. Die Anzahl der einzusendenden Proben wird

durch diese Einschränkung auf ein angemessenes Maß reduziert.

Da eine Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation aufgrund des als hoch eingeschätzten Risikos zu befürchten ist, soll

zusätzlich eine verstärkte Bejagung zur Reduzierung der Wildschweindichte erfolgen.

Je kleiner eine Population ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Seuche aus- bzw. weiterverbreiten kann.

Es sollen alle erfolgversprechenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Wildschweindichte zu verringern und damit das Risiko

einer Einschleppung und anschließender Verbreitung der ASP sowie der KSP zu reduzieren.

Bei einem Neuausbruch oder dem Wiederauftreten der hochansteckenden KSP und ASP ist mit Tierverlusten, wirtschaftlichen

Einbußen und Handelsrestriktionen für Hausschweine zu rechnen. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle

erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessen des Einzelnen haben hjnter den Interessen der

Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahmen sind folglich angemessen und erforderlich.

Begründung des Sofortvollzuges:

Bereits das Tiergesundheitsgesetz sieht wegen der Gefährlichkeit von Seuchen vor, dass die Anfechtung der Anordnung der in §

37 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat. Auch für die übrigen Maßnahmen überwiegt

das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Das private Interesse, von den Folgen bis zum Eintritt der

Bestandskraft der Anordnung von ihrem Vollzug verschont zu bleiben, muss zurückstehen. Somit ist die sofortige Vollziehung auch

im Sinne der Rechtsunterworfenen von erheblichem öffentlichem Interesse. Das Erfordernis des Sofortvollzugs ergibt sich mit

Aufhebung der bisher geltenden tierseuchenrechtlichen Anordnungen zum Schutz gegen die Schweinepest des LUA, die mit dieser

Anordnung unter Punkt römisch 1. (Aufhebung von Anordnungen) verfügt wird. Eine fortlaufende und lückenlose Überwachung

und damit Früherkennung der KSP und ASP bei Wildschweinen in Rheinland-Pfalz muss mit den unter römisch II. (Einrichtung

eines Monitoringgebietes in Rheinland-Pfalz) dieser Anordnung beschriebenen Anordnungspunkten weiterhin sichergestellt

sein. Eine durchgängige Früherkennung ermöglicht ein unverzügliches Handeln bei Auftreten einer der beiden Seuchen in der

Wildschweinpopulation. Dadurch können erhebliche tiergesundheitliche und wirtschaftliche Schäden verhindert werden. Ein

zeitlich verzögertes Eingreifen würde die Weiterverbreitung von KSP und ASP begünstigen und muss dringend verhindert werden.

Ein zusätzlicher Eintrag der Seuchen in die Hausschweinpopulation ginge mit weiterhin immensen tiergesundheitlichen und

wirtschaftlichen Schäden einher. Dies gilt es ebenfalls ohne zeitlichen Verzug bei Auftreten einer der beiden Seuchen in der

Wildschweinpopulation zu verhindern.

Die Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamtes ergibt sich auf Grund des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes vom

24.06.1986 (GVBI. 1986, 174) (L TierSG), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBI. S. 280), da Art und

Umfang der Seuchengefahr eine landkreisübergreifende Anordnung erfordern.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese tierseuchenrechtliche Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der

Widerspruch ist beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem

Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.

Landesuntersuchungsamt

Koblenz, den 08.08.2017

i.A. gez.: Dr. Eisch-Wolf