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LANDKREIS VULKANEIFEL
Mit der vorliegenden Anordnung sollen aufgrund dessen die bisherigen tierseuchenrechtlichen Anordnungen des LUA zum Schutz
gegen die Schweinepest bei Wildschweinen aufgehoben und der Übersicht und Klarheit halber in eine für ganz Rheinland-Pfalz
geltende, einheitliche Anordnung lückenlos überführt werden.
Die Regelung der ASP-Überwachung in Rheinland-Pfalz wird gemäß der Schweinepest-Monitoring-Verordnung des Bundes neu
in diese Anordnung aufgenommen.
Durch das Vorkommen des ASP-Virus in den osteuropäischen Ländern sowohl bei Wildschweinen als auch bei Hausschweinen
besteht eine ständige Gefahrenlage des Auftretens der ASP in Rheinland-Pfalz bzw. Deutschland. Seit dem ersten Auftreten der
ASP im Jahr 2007 in Georgien hat sich die Seuche sprunghaft in RichtungWesten und Norden bis in die EU-Mitgliedsstaaten Litauen,
Polen, Lettland und Estland ausgebreitet. Im Juli 2017 wurden die ersten ASP-Fälle bei Wildschweinen in der Tschechischen
Republik unweit der Slowakei und Österreich nachgewiesen und am 31.07.17 wurde ein Fall von ASP bei Hausschweinen in
Rumänien gemeldet.
Die Seuche ist damit deutlich näher an Deutschland herangerückt und das Risiko eines Eintrages in die Wildschweinpopulation
wird vom Friedrich-Loeffler-lnstitut mittlerweile als hoch eingestuft. Ein Eintrag ist durch an Autobahnen entsorgte, mit ASP-
Virus kontaminierte Lebensmittel, die von Wildschweinen gefressen werden, möglich oder durch z.B. illegalen Transport von
Jagdtrophäen. Hinzu kommt, dass Rheinland-Pfalz mit die höchste Wildschweinedichte in Deutschland aufweist. Die Dichte einer
Wildtierpopulation ist ein maßgeblicher Risikofaktor bei der Verbreitung von Seuchen, so auch der KSP und der ASP.
DiebisherigenBekämpfungsmaßnahmen imBaltikumundPolenzeigen, dassdieBekämpfungderASPinderWildschweinpopulation
sehr schwer bis unmöglich ist. Eine Tilgung der ASP ist dort bisher nicht gelungen. Es existieren keine Impfstoffe zur Bekämpfung
der ASP bei Wild- und Hausschweinen.
Vor dem oben beschriebenen Hintergrund der Gefahr eines möglicherweise zunächst unbemerkten Eintrages der Erreger der KSP
und ASP in die Wildschweinpopulation wird der Früherkennung eine besondere Bedeutung zugeschrieben, da hier die Chance am
größten ist, die Seuche noch vor einer weiteren Ausbreitung zu tilgen.
Deswegen sollen in Rheinland-Pfalz alle verendet aufgefundenen und krank erlegten (klinisch oder pathologisch-anatomisch
auffälligen) Wildschweine auf KSP und ASP untersucht werden, da Verendung oder Erkrankung ein Hinweis auf KSP oder
ASP sein kann. Für die Überwachung cfer KSP sind außerdem gesund erlegte Wildschweine (bis zu einem Gewicht von 30
kg aufgebrochen), also ohne sichtbare Krankheitsanzeichen, zu untersuchen, da eine Infektion mit dem Virus der KSP auch
subklinisch verlaufen kann. Dies zeigen die Erfahrungen der KSP-Bekämpfung in Deutschland.
Um eine Früherkennung zu gewährleisten, müssen die Wildschweine nach epidemiologischen Grundsätzen landesweit sowie
über das Jahr verteilt beprobt werden. Da nicht vorhersehbar ist, wie viele Wildschweine aus welchem Gebiet über das Jahr erlegt
werden, sind von allen erlegten Wildschweinen unter 30 kg (aufgebrochen) Proben zur Untersuchung auf KSP einzusenden.
Bei diesen Wildschweinen ist die Wahrscheinlichkeit, einen Wiedereintrag über Antikörper oder Virusnachweis zu erkennen, am
höchsten, da nicht mehr mit dem Vorhandensein von Impfantikörpern zu rechnen ist. Die Anzahl der einzusendenden Proben wird
durch diese Einschränkung auf ein angemessenes Maß reduziert.
Da eine Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation aufgrund des als hoch eingeschätzten Risikos zu befürchten ist, soll
zusätzlich eine verstärkte Bejagung zur Reduzierung der Wildschweindichte erfolgen.
Je kleiner eine Population ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Seuche aus- bzw. weiterverbreiten kann.
Es sollen alle erfolgversprechenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Wildschweindichte zu verringern und damit das Risiko
einer Einschleppung und anschließender Verbreitung der ASP sowie der KSP zu reduzieren.
Bei einem Neuausbruch oder dem Wiederauftreten der hochansteckenden KSP und ASP ist mit Tierverlusten, wirtschaftlichen
Einbußen und Handelsrestriktionen für Hausschweine zu rechnen. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle
erforderlichen und vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen. Die Interessen des Einzelnen haben hjnter den Interessen der
Allgemeinheit zurückzustehen. Die Maßnahmen sind folglich angemessen und erforderlich.
Begründung des Sofortvollzuges:
Bereits das Tiergesundheitsgesetz sieht wegen der Gefährlichkeit von Seuchen vor, dass die Anfechtung der Anordnung der in §
37 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat. Auch für die übrigen Maßnahmen überwiegt
das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Das private Interesse, von den Folgen bis zum Eintritt der
Bestandskraft der Anordnung von ihrem Vollzug verschont zu bleiben, muss zurückstehen. Somit ist die sofortige Vollziehung auch
im Sinne der Rechtsunterworfenen von erheblichem öffentlichem Interesse. Das Erfordernis des Sofortvollzugs ergibt sich mit
Aufhebung der bisher geltenden tierseuchenrechtlichen Anordnungen zum Schutz gegen die Schweinepest des LUA, die mit dieser
Anordnung unter Punkt römisch 1. (Aufhebung von Anordnungen) verfügt wird. Eine fortlaufende und lückenlose Überwachung
und damit Früherkennung der KSP und ASP bei Wildschweinen in Rheinland-Pfalz muss mit den unter römisch II. (Einrichtung
eines Monitoringgebietes in Rheinland-Pfalz) dieser Anordnung beschriebenen Anordnungspunkten weiterhin sichergestellt
sein. Eine durchgängige Früherkennung ermöglicht ein unverzügliches Handeln bei Auftreten einer der beiden Seuchen in der
Wildschweinpopulation. Dadurch können erhebliche tiergesundheitliche und wirtschaftliche Schäden verhindert werden. Ein
zeitlich verzögertes Eingreifen würde die Weiterverbreitung von KSP und ASP begünstigen und muss dringend verhindert werden.
Ein zusätzlicher Eintrag der Seuchen in die Hausschweinpopulation ginge mit weiterhin immensen tiergesundheitlichen und
wirtschaftlichen Schäden einher. Dies gilt es ebenfalls ohne zeitlichen Verzug bei Auftreten einer der beiden Seuchen in der
Wildschweinpopulation zu verhindern.
Die Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamtes ergibt sich auf Grund des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes vom
24.06.1986 (GVBI. 1986, 174) (L TierSG), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBI. S. 280), da Art und
Umfang der Seuchengefahr eine landkreisübergreifende Anordnung erfordern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese tierseuchenrechtliche Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem
Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Landesuntersuchungsamt
Koblenz, den 08.08.2017
i.A. gez.: Dr. Eisch-Wolf