Previous Page  8 / 14 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 14 Next Page
Page Background

Seite 8

LANDKREIS VULKANEIFEL

§ 13

Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes

(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes im Verhältnis ihrer

allgemeinen Verbandsumlagen in den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor der Auflösung auf die Verbandsmitglieder über. Bei

Auflösung vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt der Übergang im Verhältnis der bisherigen allgemeinen Verbandsumlagen.

(2) Hinsichtlich der Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte ist eine Vereinbarung zwischen den

Verbandsmitgliedern zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind die Dienstkräfte oder die zur Abwicklung

der Dienst- oder Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der Beteiligung

am Zweckverband zu übernehmen. Die Verbandsmitglieder haften für die gegenüber dem Zweckverband erworbenen Rechte

und Anwartschaften der Bediensteten des Zweckverbandes als Gesamtschuldner, sofern nicht durch Vereinbarung mit den

Bediensteten eine andere Bestimmung getroffen wird.

§ 14

Eigenkapital

(1) Das Eigenkapital des Zweckverbandes wird gem. § 10 Absatz 2 Nr. 1 im Verhältnis ihrer geleisteten allgemeinen

Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt (Verteilungsschlüssel: Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds, Stichtag:

30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt).

§ 15

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die

Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung

soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten

kommen, die die Verbandsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Verbandsordnung als lückenhaft erweist.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Trier, den 12. Juli 2017

i.A. gez.: Christof Pause

Tierseuchenrechtliche Anordnung

des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der

Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 08.08.2017

Aufgrund der §§ 1, 2 und 4 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) v. 09.11.2016 (BGBI. 1 S. 2518), des

§ 14 a Abs. 9 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) v. 29.09.2011 (BGBI. 1 S. 1959), zuletzt geändert durch Art. 2 der

Verordnung v. 03.05.2016 (BGBI. 1 S. 1057), und des § 6 Abs. 1 Nr. 28, des § 10 Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 38 Abs. 11 des

Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) v. 22.05.2013 (BGBI. 1 S. 1324), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 17.07.2017

(BGBI. 1 S. 2615), und des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (L TierSG) v. 24.06.1986 (GVBI. 1986, 174), zuletzt

geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBI. S. 280), wird für das Gebiet des Landes Rheinland~Pfalz angeordnet:

I.

Aufhebung von Anordnungen

Die aufgrund der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Ww.), Bad Kreuznach,

Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis, Bernkastel-

Wittlich, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern,

Kusel, Südliche Weinstraße, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südwestpfalz und den kreisfreien Städten Koblenz, Trier,

Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens,

Speyer, Worms, Zweibrücken eingerichteten Monitoringgebiete werden aufgehoben. Die Tierseuchenrechtlichen Anordnungen

des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom

16.10.2002, veröffentlicht am 19.10.2002 in der Allgemeinen Zeitung (Mainz), im Öffentlichen Anzeiger (Bad Kreuznach) und

in der Rheinpfalz

24.03.2005, veröffentlicht am 24.03.2005 im Generalanzeiger (Bonn), in der Rheinzeitung und im Trierischen Volksfreund

18.04.2006, veröffentlicht am 20.04.2006 in der Rheinzeitung und der Allgemeinen Zeitung

08.04.2010, veröffentlicht am 19.04.2010 in der Rheinzeitung und der Nassauischen Neuen Presse

22.03.2011, veröffentlicht am 30.03.2011 im Generalanzeiger, in der Rheinzeitung und im Trierischen Volksfreund

25.03.2013 (Rechtsrheinisch), veröffentlicht am 28.03.2013 in der Rheinzeitung und der Siegener Zeitung

25.03.2013 (Pfalz), veröffentlicht am 28.03.2013 in der Rheinpfalz

sowie alle zeitlich vorgelagerten tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die

Schweinepest bei Wildschweinen werden hiermit aufgehoben.

II.

Einrichtung eines Monitoringgebietes in Rheinland-Pfalz

Das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz wird zum Monitoringgebiet (Überwachungsgebiet) für Afrikanische und Klassische

Schweinepest erklärt, für das Folgendes gilt:

1. Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem gesund erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von

30 kg (aufgebrochen) unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest zu entnehmen und

zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.

2. Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem krank erlegten Wildschwein sowie von jedem Wildschwein,

das beim Aufbrechen mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigt, unverzüglich Proben (Blut und

Milz) zur Untersuchung auf Afrikanische und Klassische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein

dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.