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LANDKREIS VULKANEIFEL
von Verkehrsunternehmen, des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord oder des zuständigen
Landesministeriums beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen.
§ 7
Verbandsvorsteher und Stellvertreter
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der
kommunalen Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter müssen gesetzliche
Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
§ 8
Verbandsausschuss
(1) Der Zweckverband bildet einen Verbandsausschuss. Dieser besteht aus dem Verbandsvorsteher, den gesetzlichen Vertretern
der Verbandsmitglieder sowie je einem weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder, der Mitglied der Verbandsversammlung sein
muss. Die Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder
durch die Verbandsversammlung gewählt. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Aufgaben des Verbandsausschusses werden in einer Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung
festgelegt.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung beschließt, in welcher
Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind.
§ 10
Deckung des Finanzbedarfs
(1) Die Kosten des Zweckverbandes werden gedeckt:
1. aus Zuschüssen, Beiträgen und Gebühren Dritter,
2. aus Zuwendungen des Landes,
3. durch Einnahmen aus laufenden Geschäften sowie durch Kapitalmarktmittel,
4. im Übrigen durch von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhebende Umlagen, deren Höhe in der
Haushaltssatzung des Zweckverbandes bestimmt werden, soweit die Kosten des Zweckverbandes nicht durch Einnahmen nach
den vorstehenden Ziffern gedeckt werden können.
(2) Es gelten folgende Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der Umlagen:
1. Für die Umlage der allgemeinen Kosten des Verbandes im Rahmen einer allgemeinen Verbandsumlage ist die jeweilige
Einwohnerzahl des betroffenen Verbandsmitglieds im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maßgeblich
(Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt).
2. Für die Umlage der verbundbedingten Investitionskosten ist die Einwohnerzahl des betroffenen Verbandsmitglieds im Verhältnis
zur Gesamteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maßgeblich (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem
Landesamt).
3. Für die Sonderumlage im Rahmen der allgemeinen Vorschrift sind die im Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes auf der
Grundlage der allgemeinen Vorschrift geleisteten Ausgleichszahlungen an die Unternehmen maßgeblich, welche zur Erfüllung der
in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen geleistet werden. Bei der Bemessung der Umlage sind die
Ausgleichsleistungen aufgrund der allgemeinen Vorschrift den Verbandsmitgliedern zuzuordnen, in deren Bereich sie entstehen.
Dies erfolgt entsprechend des Anteils der Verkehrsleistung auf dem Gebiet der jeweiligen Verbandsmitglieder, bemessen nach
Fahrplankilometern.
4. Die auf den ZV VRT entfallenden Kosten im Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes für gemeinwirtschaftlichen Verkehr
(Bestellerkosten) sind anteilig nach Nutzwagenkilometern auf diejenigen Landkreise in Form einer Sonderumlage umzulegen, die
von den in Aufgabenträgerschaft des ZV VRT liegenden Linien angedient werden.
5. Die übrigen Kosten des Zweckverbandes fließen, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3, im Verhältnis der Einwohnerzahl in die
Berechnung der allgemeinen Verbandsumlage ein (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt).
(3) Soweit Maßnahmen des Zweckverbandes ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zu Gute kommen, kann durch
Beschluss der Verbandsversammlung eine Sonderumlage erhoben werden.
(4) Die Verbandsumlage (bzw. Sonderumlage) ist in vier gleichen Teilen zur Mitte eines jeden Quartals zu entrichten.
§ 11
Verbandsverwaltung und Rechnungswesen
(1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Einrichtung, Ausstattung und
personelle Besetzung der Geschäftsstelle werden durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt. Die Geschäftsstel-
le wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Dessen Bestellung bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung. Das
Nähere über die Aufgaben der Geschäftsstelle und des Geschäftsstellenleiters ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der
Zustimmung des Verbandsausschusses bedarf.
(2) Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden gegen Erstattung der Kosten durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg
geführt.
(3) Für die Rechnungsprüfung gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 12
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorsteher. Die
Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres. Sie bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung. Das
ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes
weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht.