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Seite 6

LANDKREIS VULKANEIFEL

Öffentliche Bekanntmachung

Verbandsordnung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Region Trier

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

(KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeitig gültigen Fassung zuständige Behörde hat mit Bescheid vom 12.07.2017,

Az. 17 062 - ZV VRT / 21a, gemäß § 6 Abs. 2 KomZG die Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des „Zweckverbands

Verkehrsverbund Region Trier“ festgestellt, welche mit dem Ablauf des Tages nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in

Kraft tritt.

§ 1

Mitglieder

Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Trier und die Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-

Prüm und Vulkaneifel.

§ 2

Gebiet

Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Gebiete der Verbandsmitglieder.

§ 3

Aufgaben

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Tarif- und Verkehrsverbund in der Region Trier zu verwirklichen und fortzuentwickeln.

Er ist im Umfang der ihm in dieser Verbandsordnung zugewiesenen Aufgabe ein Zusammenschluss nach § 4 Abs. 2 des

Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450)

in der derzeitig gültigen Fassung.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgabe wird der Zweckverband

1. die verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebote im öffentlichen Personennahverkehr im Verbandsgebiet abstimmen,

2. einen Gemeinschaftstarif (Verbundtarif) einführen und weiterentwickeln,

3. Anschluss- und Übergangsverkehre und tarifliche Gemeinschaftslösungen mit angrenzenden Verkehrsverbünden und dem

Großherzogtum Luxemburg herbeiführen,

4. Vertriebs- und Informationssysteme einführen sowie

5. eine einheitliche Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr sicherstellen.

(3) Der Zweckverband kann zur Umsetzung seiner Aufgaben gemeinsam mit Dritten eine Verbundgesellschaft errichten und

mit dieser Verträge über die Leistungsangebote im Verbundverkehr, die Anwendung des Verbundtarifes, ein einheitliches Ver-

triebssystem sowie finanzielle Ausgleiche für verbundbedingte Lasten schließen.

(4) Grundlage der Gestaltung des Verkehrsverbundes sind die Nahverkehrsplanung der Verbandsmitglieder und das

Nahverkehrsgesetz. Der Zweckverband kann die verkehrsplanerischen und tariflichen Zielsetzungen für die Entwicklung des

Verbundes in einem Nahverkehrsrahmenplan darstellen. Dieser ist aus den Nahverkehrsplänen der Mitglieder zu entwickeln. Den

in § 8 Abs. 3 des Nahverkehrsgesetzes genannten Stellen soll bei der Aufstellung eines Nahverkehrsrahmenplanes Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Der Zweckverband ist Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 NVG für Verkehre, die die Grenzen zwischen Verbandsmitgliedern

überschreiten. Er kann in diesem Rahmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und

nach Zustimmung der betroffenen Mitglieder durch öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1370/2007

auferlegen oder vereinbaren. Hinsichtlich der sonstigen Verkehre verbleibt es bei der im Nahverkehrsgesetz festgelegten

Aufgabenträgerschaft. Die Schüler- und Kindergartenverkehre bleiben Aufgabe der hierfür nach Landesrecht zuständigen

Gebietskörperschaften.

(6) Der Zweckverband kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder

bestimmte Gruppen von Fahrgästen festlegen. Dies kann auch Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein.

(7) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Zu diesem Zweck kann er Kooperationsabkommen,

Dienstleistungsverträge und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbünden, Verbund- und Tarifgemeinschaften

oder anderen Institutionen abschließen. Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes kann der Zweckverband mit Zustimmung des

Verbandsausschusses einzelne Aufgaben für Verbandsmitglieder übernehmen. Die Aufwendungen des Zweckverbandes sind zu

erstatten.

§ 4

Name und Sitz

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Verkehrsverbund Region Trier“ (ZV VRT).

(2) Er hat seinen Sitz in Trier.

§ 5

Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 6

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 40 Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf jedes Verbandsmitglied entfallen acht

Vertreter einschließlich des gesetzlichen Vertreters jedes Verbandsmitgliedes.

(2) Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung acht Stimmen. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur

einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen

Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.

(3) Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 32 Stimmen.

(4) Zu einzelnen Beratungsgegenständen können Vertreter von Verbandsgemeinden und Gemeinden aus dem Verbundgebiet,