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LANDKREIS VULKANEIFEL
3. Jagdausübungsberechtigte haben imMonitoringgebiet von jedem verendetenWildschwein - dies umfasst auch nachAutounfällen
verendet aufgefundene Tiere - unverzüglich Proben (Blut und Milz) zur Untersuchung auf Afrikanische und Klassische Schweinepest
zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden.
4. In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann an Stelle der Blut- und Milzproben auch der gesamte Tierkörper zusammen mit dem
Probenbegleitschein an das Landesuntersuchungsamt in Koblenz gesendet bzw. dort abgegeben werden.
5. Im Monitoringgebiet soll die Schwarzwildpopulation durch intensive und konsequente Bejagung bis unter zwei Stück/100 .ha
Waldrevier verringert werden. Insbesondere sollen alle Frischlinge und Überläufer intensiv bejagt werden sowie Bachen ohne
abhängige Jungtiere.
6. Im Monitoringgebiet sollen über Einzel- und Gemeinschaftsansitzjagd hinaus großräumige revierübergreifende Bewegungsjag-
den durchgeführt werden. Dazu sollen möglichst nur Hunde ortsansässiger Jagdausübungsberechtigter eingesetzt werden.
III. Hinweis
Der Probenbegleitschein ist auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes im Internet unter der Rubrik „Service-Downloads“
im Bereich Tierseuchen & Tiergesundheit abrufbar.
IV.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des Abschnittes
II. dieser Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu
30.000,00 Euro geahndet werden.
V.
Diese Anordnung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI.
I. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBI. I S. 626), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBI. 1976, 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes
v. 22.12.2015 (GVBI. S. 487), am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird hiermit nur der verfügende Teil der Anordnung öffentlich bekannt gemacht.
VI.
Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 und § 38 Abs. 11 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung v. 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) (VwGO), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 24 des
Gesetzes v. 18.07.2017 (BGBI. I S. 2745), angeordnet.
VII.
Die tierseuchenrechtliche Anordnung liegt mit Begründungen und Rechtsbehelfsbelehrung in den Räumlichkeiten der
Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstr. 1, 57610
Altenkirchen, Kreisverwaltung Alzey-Worms, An der Hexenbleiche 36, 55232 Alzey, Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Weinstraße
Süd 33, 67098 Bad Dürkheim, Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, Kreisverwaltung Bernkastel-
Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, Kreisverwaltung
des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem,
Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstr. 2, 67292 Kirchheimbolanden, Kreisverwaltung Germersheim, Luitpoldplatz 1,
76726 Germersheim, Kreisverwaltung Kaiserslautern, Lauterstr. 8, 67657 Kaiserslautern, Kreisverwaltung Kusel, Trierer Straße
49-51, 66869 Kusel, Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz, Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Große
Langgasse 29, 55116 Mainz, Kreisverwaltung Neuwied, Ringstr. 70, 56564 Neuwied, Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück¬Kreis,
Ludwigstr. 3-5, 55469 Simmern, Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, Kreisverwaltung Rhein-
Pfalz-Kreis, Dörrhorststr. 36, 67059 Ludwigshafen, Kreisverwaltung Südliche-Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau,
Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Metternichstr.
33, 54292 Trier, Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-
Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur, Stadtverwaltung Frankenthal, Rathausplatz 2-7, 67227 Frankenthal (Pfalz), Stadtverwaltung
Kaiserslautern, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, Stadtverwaltung Koblenz, Willi-Hörter-Platz 1, 56068 Koblenz,
Stadtverwaltung Landau, Marktstraße 50, 76829 Landau, Stadtverwaltung Ludwigshafen, Rathausplatz 20, 67059 Ludwigshafen,
Landeshauptstadt Mainz, Jockei-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Marktplatz 1, 67433
Neustadt an der Weinstraße, Stadtverwaltung Pirmasens, Exerzierplatzstr. 17, 66953 Pirmasens, Stadtverwaltung Speyer,
Maximilianstraße 100, 67346 Speyer, Stadtverwaltung Trier, Am Augustinerhof, 54290 Trier, Stadtverwaltung Worms, Marktplatz
2, 67547 Worms, Stadtverwaltung Zweibrücken, Herzogstr. 1, 66482 Zweibrücken sowie beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer
Str. 112, 56068 Koblenz, aus und kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder erfragt werden.
Ausführliche Begründung:
Seit Beginn des Jahres 2000 war die Klassische Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen in Teilen Deutschlands weit verbreitet,
insbesondere auch in Rheinland-Pfalz. Immer wieder kam es dabei auch zu Ausbrüchen bei Hausschweinen mit allen
vorgeschriebenen Restriktionen. Die mit der Bekämpfung der KSP einhergehenden Maßnahmen sind für alle Beteiligten (Landwirte,
Jäger, Kommunen, Land) mit erheblichen Einschränkungen sowie Belastungen verbunden und müssen in der Regel über Jahre
fortgesetzt werden. Die damit verbundenen Kosten sind immens und haben allein das Land in der Vergangenheit über 22 Millionen
Euro gekostet. Mithilfe der Impfung der Wildschweine konnte die KSP erfolgreich bekämpft werden, so dass Deutschland seit dem
Jahr 2012 offiziell wieder als KSP-frei gilt.
Der erneute Eintrag von KSP in die rheinland-pfälzische Wildschweinpopulation wäre daher insbesondere eine erhebliche
Bedrohung für Hausschweinebestände und würde voraussichtlich zu sehr langen Handelssperren (national, EU-weit und in
Drittländer) von Schweinen und Schweinefleischprodukten mit immensen finanziellen Einbußen für die Landwirtschaft führen.
Um ein Wiederauftreten der KSP bei Wildschweinen frühzeitig erkennen zu können, wurden nach erfolgreicher KSP-Bekämpfung
daher die ehemaligen rheinland-pfälzischen KSP-Restriktionsgebiete und freie Gebiete in Rheinland-Pfalz durch mehrere
tierseuchenrechtliche Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes (LUA) in Monitoringgebiete (Überwachungsgebiete)
überführt.
Mit dem Inkrafttreten der Schweinepest-Monitoring-Verordnung des Bundes im November 2016 wird ein Monitoring auf KSP und
auch Afrikanische Schweinepest (ASP) generell bundesweit verpflichtend.