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Grundstücks- und Landpachtverkehr, Höferolle

Grundstücksverkehr

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. In Rheinland-Pfalz sind Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 qm von der Genehmigung befreit.
Ziel ist es die Agrarstruktur zu fördern und damit der Erhalt leistungsfähiger Betriebe. Ein überhöhter Kaufpreis, bei dem Landwirte keine Möglichkeit mehr haben, sich um diese Flächen zu bemühen soll ebenso verhindert werden wie eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.

Landpachtverkehr

Landpachtverträge sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der zuständigen Landwirtschaftsbehörde (in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen) durch Vorlage des Landpachtvertrages anzuzeigen.  Die Anzeige hat grundsätzlich durch den Verpächter zu erfolgen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann sie auch durch den Pächter erfolgen. Die Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages entfällt, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwei Hektar nicht überschreiteten.
Ziel des Verfahrens ist es, agrarstrukturell unerwünschte Landpachtverträge zu verhindern.


Höferolle

Die Höferolle ist ein Instrument zur Bildung und Erhaltung gesunder und leistungsfähiger Höfe. Durch die Eintragung eines Hofes in der Höferolle sollen die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur gesichert und die Zersplitterung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wege der Erbfolge oder der Veräußerung verhindert und der geschlossene Hofübergang gefördert werden.
Die Höferolle ist ein Nebenbuch zum Grundbuch. Änderungen in der Höferolle, wie beispielsweise Eintragung und Löschung von Höfen sowie einzelner Grundstücke können nur mit Genehmigung erfolgen.
Zur Durchführung dieser Aufgaben werden bei den Kreisen Höfeausschüsse gebildet, die bestimmte ihnen zugewiesene Aufgaben zu erfüllen haben. Teilweise werden der Höfeausschuss und der/die Vorsitzende des Höfeausschusses vorbereitend für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht tätig. Vorsitzende des Höfeausschusses im Landkreis Vulkaneifel ist Petra Himmels.

Dokumente:

Zuständig

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