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Umbruch von Dauergrünland

Neuregelung bei Anträgen auf Dauergrünlandumbruch (DGL-Umbruch)

Seit 2015 gibt es u.a. für Antragsteller auf Agrarförderung ein Umbruchverbot für Dauergrünland. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung möglich. Der Antrag auf Umbruch ist i.d.R. bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde zu stellen. Im Genehmigungsverfahren sind die Belange des Wasserrechts und des Naturschutzes zu berücksichtigen, wobei umweltsensibles Dauergrünland (in FFH Gebieten) einem besonderen Schutz unterliegt. Für letzteres gilt grundsätzlich ein Umwandlungs- und Pflugverbot.

Unter „Pflügen“ ist hierbei jede Bodenbearbeitung zu verstehen, die zu einer Zerstörung der Grasnarbe führt. D.h. neben Pflügen zählt hier auch der Einsatz eines Grubbers, einer Fräse etc. dazu. Walzen, Schleppen, Striegeln oder vergleichbare Maßnahmen sind erlaubt.


Was ist förderrechtlich zu tun

  1. bei einem Pflegeumbruch einer Dauergrünlandfläche (DGL) die neu mit einer GL-Mischung angesät werden soll?

    Der Umbruch von DGL zur Narbenerneuerung muss seit 2018 mit dem Antrag auf Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragt werden.

    Der Antrag auf Pflügen von DGL zur Narbenerneuerung (Pflegeumbruch) ist bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde des Landkreises einzureichen. Wenn seitens der Unteren Naturschutzbehörde bzw. der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken bestehen ist nach der Bewilligung eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.

    Handelt es sich bei dem Grünlandschlag um sensibles DGL oder Ersatzdauergrünland (NC 450) ist keine Narbenerneuerung möglich.

  2. bei Wildschäden in Dauergrünland durch Schwarzwild
    Bei stark auftretendem Wildschaden auf Dauergrünland ist es üblich, die betroffene Fläche zu pflügen und neu anzusäen. In diesem Fall wird keine Genehmigung des Pflugeinsatzes vor Neuansaat verlangt. Für die Anerkennung der höheren Gewalt ist jedoch wichtig, dass das Schadensereignis mit folgendem Pflugeinsatz und Neuansaat innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen bei der zuständigen Kreisverwaltung formlos angezeigt wird. Der Schaden ist durch Fotos zu dokumentieren, die beizufügen sind. Am Status der Dauergrünlandfläche ändert sich aber nichts und die Fläche wird nicht zu Ersatz-Dauergrünland. Handelt es sich um umweltsensibles Dauergrünland oder Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltprogrammen gefördert werden, muss eine fachliche Stellungnahme der entsprechenden Fachbehörde (DLR bzw. Vertragsnaturschutzfachberater) vorgelegt werden, da hier in der Regel eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung erforderlich ist. Auch bei weniger starken Wildschäden an Dauergrünland sollte der Wildschaden mit Angabe der vorgesehenen Maßnahmen zur Behebung bei der Kreisverwaltung gemeldet werden.  Meldung von Wildschäden an Dauergrünland durch Schwarzwild

  3. bei einem Umbruch einer Fläche mit dem Status pDGL (potentielles Dauergrünland) - Pflugregelung
    Bis zum Jahr 2017 mussten pDGL-Flächen spätestens im 5. Nutzungsjahr umgebrochen und mit einer anderen Kultur bestellt werden, damit der Ackerstatus auf der Fläche erhalten bleibt. Seit dem Jahr 2018 kann ein Kulturartenwechsel entfallen. Damit der Ackerstatus aber auf einer pDGL-Fläche erhalten bleibt, muss ein Umbruch durch Pflügen der pDGL-Fläche spätestens im 5. Jahr mit einer anschließenden Neueinsaat mit Ackergras erfolgen. Zudem muss zwingend innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach der Neueinsaat eine Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsstelle mit dem Formular Anzeige Pflugregelung – Pflügen von pDGL vorgenommen werden. Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen pDGL-Status und der Fünf-Jahreszeitraum beginnt von neuem.

    Anzeige des Pflügens von Gras oder Grünfutter-Flächen mit Neuansaat von Gras oder Grünfutter auf derselben Fläche zur Berücksichtigung bei der künftigen Ermittlung des Status Dauergrünland


  4. bei einem Umbruch einer DGL-Fläche die in eine Ackerfläche umgewandelt werden soll?
    Meist Ersatzfläche im gleichen Umfang erforderlich! Dauergrünland, das nicht zum umweltsensiblen Dauergrünland gehört, darf nur nach Genehmigung in eine andere Nutzung umgewandelt werden. Grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass an anderer Stelle in derselben Region (Bundesland) mindestens im gleichen Umfang eine Ackerfläche neu als Dauergrünland eingesät wird. Bei der Umwandlung von Dauergrünland in Acker ist bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zu stellen.                                                                                                           Für DGL, welches vor dem Jahr 2015 entstanden ist, ist eine Ersatzfläche im gleichen Umfang der Umbruchsfläche bereitzustellen. Diese Fläche muss mindestens 5 Jahre als Dauergrünland genutzt werden. Ist die Ersatzfläche keine Eigentumsfläche, bedarf es einer Zustimmung des Flächeneigentümers. Erfolgt die Neuanlage einem anderen Betrieb ist eine Bereitschaftserklärung des Flächenbewirtschafters erforderlich. Antrag Umwandlung von Dauergrünland.
    Für Dauergrünland, welches nach 2015 oder im Rahmen von bestimmten Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist, ist ebenfalls eine Antragsstellung erforderlich. Es muss jedoch keine Ersatzfläche bereitgestellt werden. Eine Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde und Unteren Wasserbehörde ist aber auch hier erforderlich.
    Für Dauergrünland, welches ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, kann vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die Umwandlung ist lediglich der Kreisverwaltung – Untere Landwirtschaftsbehörde – anzuzeigen – spätestens im nächsten Antrag auf Agrarförderung.
    Außerdem sind auch bei Umwandlung von DGL, welches nach dem 01.01.2021 entstanden ist, die Unteren Naturschutz- und Wasserbehörden zu informieren und ggfls. Genehmigungen zur DGL-Umwandlung durch die Antragsteller einzuholen.



  5. bei einer zukünftig nichtlandwirtschaftlichen Nutzung von Dauergrünland
    Wird bestehendes Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B. Bebauung, Aufforstung usw.) überführt, so muss diese Umwandlung im Vorfeld beantragt und genehmigt werden. Auch sensible Dauergrünlandflächen (sDGL) in FFH-Gebieten können über diesen Weg aus förderrechtlicher Sicht in nichtlandwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Die Beantragung bei der Kreisverwaltung muss mit Hilfe des Antrages auf Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland (sDGL) in nicht landwirtschaftliche Nutzung und/oder Aufhebung des Status sDGL erfolgen.


Hinweis: Die Beantragung ist nur notwendig, wenn sich die betreffende DGL-Fläche auch nach Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt des jeweiligen Antragstellers befindet. Wird die Fläche beispielsweise privater Garten, ist keine Beantragung erforderlich.

Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zur Entstehung von Dauergrünland in Verbindung mit der Teilnahme an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM).
Es wird aber dringend empfohlen, dass die Antragsteller sich vor der Umwandlung von DGL, welches vermeintlich nach 2015 bzw. ab dem 1.1.2021 entstanden ist, bei der Unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltung (landwirtschaft@vulkaneifel.de) rückversichern, ob das DGL nicht schon vor 2015 Bestand hatte. Dies ist u.a. der Fall bei Ersatz-DGL-Flächen und auch neu zugeteilten Flächen DGL-Flächen im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens.
 

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