Menu

landwirtschaft

Artenschutz

Meldepflicht ( § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung)

Halter von Wirbeltieren der streng bzw. besonders geschützten Arten sind verpflichtet, die Haltung solcher Tiere unverzüglich der Gelbbrust-AraUnteren Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Für bereits bestehende Haltungen ist diese Anzeige nachzuholen. Die Meldung muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Darüber hinaus besteht auch die Pflicht, der Unteren Naturschutzbehörde jegliche Veränderung (Verkauf, Verlegung des regelmäßigen Standortes oder Tod eines Tieres) umgehend schriftlich mitzuteilen. Einige leicht nachzüchtbare Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen z.B. Pfirsichköpfchen, Rotflügelsittich, Kaiserboa, Königs- python, Grüner Leguan, Madagaskar-Taggecko u.v.m. Eine komplette Auflistung ist in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zu finden.

Buchführungspflicht ( § 6 Bundesartenschutzverordnung)

Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Art hält, erwirbt oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen. Alle Eintragungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Buch muss folgende Daten beinhalten:

  • lfd-Nr.
  • Eingangstag
  • Tierart, Zahl, Kennzeichen, besitzberechtigende Dokumente
  • Adresse des Einlieferers bzw. Bezugsquelle
  • Abgangstag
  • Adresse des Empfängers

Besitz- und Vermarktungsverbot, Herkunftsnachweis

(§ 7 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung, § 44 Abs. 2 i.V.m. § 46 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, Artikel 8 EG VO 338/97)
landschildkroeteDer Besitz von besonders bzw. streng geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn der rechtmäßige Besitz (rechtmäßige Zucht, Einfuhr oder Besitz vor Unterschutzstellung) der Tiere nachgewiesen werden kann. Zudem unterliegen besonders bzw. streng geschützte Tiere einem Vermarktungsverbot (= Kauf, Verkauf, Tausch, Angebot zum Kauf, Zurschaustellung, Vorrätighalten), wenn  der Nachweis über die legale Herkunft nicht geführt werden kann.
Wie der jeweilige Herkunftsnachweis zu führen ist, hängt vom Schutzstatus der betreffenden Art ab:

Erwerber von streng geschützten Arten des Anhangs A   (= seltene bzw. vom Aussterben bedrohte Arten) müssen eine gelbe EG-Bescheinigung bzw. die bis zum 31. Mai 1997 ausgestellte blaue Cites-Bescheinigung als Nachweis vorlegen. Zu den streng geschützten Arten zählen u. a. Griechische Landschildkröte, Breitrandschildkröte, Gelbwangenkakadu, Südliche- und Nördliche MadagaskarBoa, verschiedene Greifvögel.

Erwerber von besonders geschützten Tieren des Anhangs B (= Arten, die als weniger gefährdet betrachtet werden) müssen als Herkunftsnachweis die Rechnung oder den Kaufvertrag vorlegen. Zu den besonders geschützten Arten zählen u.a. Graupapagei, Vierzehen-Landschildkröte, Jemen-Chamäleon, Wüstenbussard, Braunohr-Sittich, Blaustirnamazone, Ringelnatter, Teppichpython.

Bei Erwerb durch Nachzucht / Eigenzucht ist ein Zuchtnachweis vorzulegen. Dieser muss mindestens den wissenschaftlichen Artnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Kennzeichen, Angaben zur legalen Herkunft der Eltern sowie den Namen des Züchters enthalten.

Der jeweilige Schutzstatus kann über www.wisia.de abgefragt werden.

Kennzeichnungspflicht (§§ 12 – 15 Bundesartenschutzverordnung)

Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 der Bundesartenschutz-verordnung aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Exemplare, die schon seit langem gehalten werden und deren Kennzeichen aus tiermedizinischen Gründen entfernt werden musste oder verloren gegangen ist. Solche Tiere müssen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Vulkaneifel neu gekennzeichnet werden. Zur Kennzeichnung ist je nach Tierart die Verwendung von geschlossenen oder offenen Ringen, Mikrochip-Transpondern oder die Fotodokumentation vorgeschrieben. Für die Kennzeichnung dürfen nur Ringe und Transponder verwendet werden, die vom
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Hambrücken
oder
Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Wiesbaden
ausgegeben wurden.

 

Dokumente:

 

Zuständig

Die auf unserer Website verwendeten Cookies sind ausschließlich so genannte “Session-Cookies”.
Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Wir verwenden KEINE Tracking-Cookies