Gehegewildhaltung
Die Halter von Gehegewild haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Viehverkehrsordnung anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.
Dokumente:
Zuständig
Prommenschenkel, Birgit
Fleischhygiene, Tierseuchenbekämpfung
Tel.: 06592 933 - 304
Weitere Informationen und Kontaktformular Prommenschenkel, BirgitLabadz, Dr. Christina
Tierärztin
Tel.: 06592 933 - 390
Weitere Informationen und Kontaktformular Labadz, Dr. Christina