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Kennzeichnung von Pferden und anderen Einhufern

Kennzeichnung und Equidenpass

Die Kennzeichnung von Einhufern (Pferde, Esel und Zebras sowie deren Kreuzungen) hat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 sowie der nationalen Viehverkehrs-Verordnung zu erfolgen. Alle Einhufer müssen über einen Equidenpass verfügen, der wie ein Personalausweis beim Tier verbleiben muss. Der Equidenpass ist kein Eigentumsnachweis sondern dient der eindeutigen Identifikation des Pferdes/Esels!

Seit dem 1. Juli 2009 geborene Einhufer müssen eindeutig identifiziert werden. Diese Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders ("Mikrochip"), die Ausstellung eines Equidenpasses und die Erfassung in einer zentralen Datenbank (HIT-Datenbank). Durch die individuelle Transpondernummer wird eine eindeutige Zuordnung zwischen dem Einhufer, seinem Equidenpass und der Datenbank lebenslang möglich. Die schnelle und sichere Identifizierung eines Einhufers ist eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Seuchenbekämpfung, wie beispielsweise bei der Infektiösen Anämie der Einhufer, des West-Nil-Fiebers oder der Afrikanischen Pferdepest.

Die Kennzeichnung muss bis spätestens 31. Dezember des Geburtsjahres oder ein halbes Jahr nach der Geburt, je nachdem, welche Frist später abläuft, erfolgen (z. B. wenn ein Fohlen im Februar geboren wird, muss es bis spätestens zum 31. Dezember des Geburtsjahres gekennzeichnet sein. Ein Fohlen, das erst im August geboren wird, muss bis spätestens zum Februar des Folgejahres gekennzeichnet sein).

Einhufer, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden, aber bis dahin noch keinen Equidenpass hatten, mussten bis zum 31. Dezember 2009 identifiziert werden, d.h. diese Tiere waren bis zum 31. Dezember 2009 mit einem Transponder zu kennzeichnen und es war ein Equidenpass auszustellen. Einhufer, die bis zum 30. Juni 2009 geboren wurden und bereits einen Equidenpass haben, gelten als identifiziert und müssen nicht mit einem Transponder nach gekennzeichnet werden, der Equidenpass behält seine Gültigkeit.

Wenn das Original eines Equidenpasses verloren geht, sollte sich der Halter des betreffenden Einhufers an die den Equidenpass ausgebende Stelle wenden. Die den Equidenpass ausgebende Stelle entscheidet dann über das weitere Verfahren (i.d.R. Ausstellung eines Ersatzequidenpasses).

Nach dem Tod eines Einhufers (Verendung oder Schlachtung) muss der jeweilige Halter des Einhufers den Equidenpass unter Angabe des Datums des Todes an die den Equidenpass ausgebende Stelle zurücksenden.

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz, die auf Antrag Transponder ausgeben und die zugehörigen Equidenpässe ausstellen:

Halter von Zuchtpferden die einem Zuchtverband angehören, bekommen die Antragsformulare bei ihrem jeweiligen Zuchtverband.

Für Pferde, die zeitgleich bei der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung) als Turnierpferde eingetragen werden, stellt die FN die Equidenpässe aus.

Halter von allen anderen Pferden/Eseln (die nicht einem Zuchtverband angehören oder als Turnierpferde eingetragen sind) erhalten Transponder und Equidenpässe beim:

Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V.
Pferdezentrum
Am Fohlenhof 1
67816 Standenbühl
Telefon: +49 6357 9750-0 (Zentrale)
Telefax: +49 6357 9750-25
E-Mail:  zentrale@pferdezucht-rps.de
Internet: www.pferdezucht-rps.de

I.d.R. stellen die Transponder-/equidenpass ausgebenden Stellen entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Wichtig ist, dass Sie auch hierfür die Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung (siehe oben) benötigen.

Der von der zuständigen Stelle zugesandte Transponder kann entweder von einem Tierarzt oder von einem Kennzeichnungsberechtigten des jeweiligen Zucht- oder Sportverbandes gesetzt werden.

Zu beachten ist, dass der Tierhalter eines Einhufers zur Kennzeichnung verpflichtet ist und somit einem Tierarzt/Kennzeichnungsberechtigten den Auftrag erteilen muss.

 

Dokumente:

 

Zuständig

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