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Tierarzneimittel (Antibiotika)

Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Seit dem 01.01.2023 gilt das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Hieraus ergeben sich notwendige Anpassungen in Bezug auf das Antibiotika-Monitoring.

Die bisher bestehende Meldepflicht wird nun zwischen TierhalterInnen und TierärztInnen aufgeteilt. Während sich die TierhalterInnen für die halbjährliche Mitteilung über die Tierhaltungen in der HIT Datenbank verantwortlich zeigen, obliegt den TierärztInnen die Eingabe des Antibiotika-Einsatzes.

1. Meldepflichtige Betriebe:

Meldepflichtig sind alle berufs- und gewerbsmäßigen Tierhalter, die Rinder, Schweine, Hühner oder Puten halten und nachfolgende Untergrenzen überschreiten:

 Nutzungsart Untergrenze
 Milchrinder, ab der 1. Abkalbung 25
 zugekaufte Kälber, ab Einstallung bis zum Alter von 12 Monaten 25
 Ferkel, ab Absetzen vom Muttertier bis Erreichen von 30 kg 250
 Mastschweine, über 30 kg 250
 Zuchtschweine (Sauen und Eber), ab Einstallung zur Ferkelerzeugung 85
 Masthühner, ab Schlüpfen 10.000
Legehennen (Konsumeier), ab Einstallung im Legebetrieb 4.000
Junghennen (Konsumeier), ab Schlüpfen bis Einstallung im Legebetrieb 1.000

Mastputen, ab Schlüpfen

1.000

Unter nachfolgendem Link finden TierhalterInnen hilfreiche Informationen und Anleitungen zur Eingabe:

https://www.lkv-rlp-saar.de

Die Angaben befinden sich unter dem Unterpunkt: Änderungen zum Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Geplant ist in den nächsten Jahren die Erweiterung der zu meldenden Tierarten

Jahr  Tierart
 ab 2025 Hunde und Katzen
 ab 2026 alle anderen lebensmittelliefernden Tiere (Geflügel, Schaf, Ziege, Pferd, etc.)
 ab 2029  sonstige Tiere

Daraus ergeben sich viele neue Änderungen, die in den Alltagsbetrieb eingearbeitet werden müssen.

Dokumente:

Zuständig

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