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Schülerbeförderung

Die Landkreise sind entsprechend den Regelungen in § 69 Schulgesetz für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständig. Die gesetzlichen Regelungen wurden durch die „Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Schülerbeförderung“ sowie den hierzu erlassenen „Richtlinien des Landkreises Vulkaneifel über die Schülerbeförderung“ weiter konkretisiert. Die Schülerbeförderung stellt eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung dar. Dabei gilt, dass immer der Landkreis für die Beförderung zuständig ist, in dessen Gebiet die besuchte Schule liegt.

Wer hat einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch den Landkreis?
Grundsätzlich werden Fahrkosten übernommen für Schülerinnen und Schüler der

  • Grundschulen
  • Förderschulen
  • Realschulen plus in der jeweiligen Schulform (integrativ oder kooperativ)
  • Sekundarstufe I (Klasse 5 bis10) der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
  • Berufsfachschule I und Berufsfachschule II

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Schülerin bzw. der Schüler ihren/seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und

  • Grundschule länger als zwei Kilometer,

  • Realschule plus, Integrierter Gesamtschule, Gymnasium und Berufsbildender Schule länger als vier Kilometer ist.

Die Fahrkosten werden nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Kosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.

Beim Besuch der

  • Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen sowie

  • in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Berufsoberschule

muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Einkommensgrenze unterschritten sein, damit ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme besteht.

Die Einkommensgrenze richtet sich nach den Familienverhältnissen und beträgt für Schülerinnen und Schüler im Haushalt mit

 

der Eltern*

eines Elternteils

einem Kind

26.500,00 €

22.750,00 €

zwei Kindern

30.250,00 €

26.500,00 €

drei Kindern

34.000,00 €

30.250,00 €

vier Kindern

37.750,00 €

34.000,00 €

usw.

 

 

(* bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen lebt)

Als Einkommen wird in der Regel das Bruttoeinkommen berücksichtigt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Kreisverwaltung. Wird die Einkommensgrenze überschritten, können keine Kosten für die Beförderung durch den Landkreis übernommen werden.

Hinweis:

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel bietet Ihnen ab sofort die Möglichkeit, den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten ganz bequem online zu stellen. Unter Berücksichtigung der Abgabefrist können Anträge auf diese Weise 7 Tage die Woche rund um die Uhr gestellt werden. Die Online Anträge finden Sie hier

Eigenanteil

Liegen die Voraussetzungen für die Fahrkostenübernahme vor, müssen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen einen Eigenanteil zu den Schülerbeförderungskosten zahlen.

Dieser liegt im Landkreis Vulkaneifel derzeit bei 200,00 € pro Schuljahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigenanteil erlassen werden.


Wie erfolgt die Beförderung?

Im Bereich des Landkreises sind fast alle Fahrten zu den Schulen in den öffentlichen Linienverkehr integriert. Grundsätzlich wird der Beförderungsanspruch deshalb realisiert, indem Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim jeweiligen Verkehrsträger bestellt und die Kosten hierfür übernommen werden. Die Fahrkarten gelten immer für ein Schuljahr.

Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sollen grundsätzlich Schulbusse eingesetzt werden. In bestimmten Fällen können auch Fahrkosten für die private Beförderung übernommen werden.

Antrag

Eine Übernahme von Fahrkosten zur Schülerbeförderung erfolgt erst nach Antragstellung. Die Beantragung von Fahrkarten soll "online" über diese Internetseite (Vordrucke siehe am Ende der Seite) erfolgen. Sollte die Beantragung online nicht möglich sein, so sind im Ausnahmefall Antragsvordrucke in Papierform in den Schulen und in der Kreisverwaltung erhältlich. Der Antrag auf Übernahme von Fahrkosten ist für die Dauer des Schulbesuchs (ab Klasse 1 bis 10) nur einmal zu stellen. Ändern sich die im Antrag gemachten Angaben, z. B. durch einen Umzug oder Schulwechsel, muss ein neuer Antrag gestellt werden und die alten Fahrkarten sind bei der Kreisverwaltung abzugeben.

Verlust der Fahrkarte

 Bei Verlust des Deutschlandtickets müssen Sie sich schriftlich an die Vertriebsstelle der DB Regio Mitte Koblenz wenden.

DB Regio Bus Mitte

Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH

Abo-Center Koblenz

Neversstraße 8

56068 Koblenz
Tel.: 0261 29634672
E-Mail: regiobusmitte.abo@deutschebahn.com

 
Verkehrsträger im Bereich des Landkreises Vulkaneifel sind:

DB Regio Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH, Abo-Center Koblenz, Neversstraße 8, 56068 Koblenz, 0261-29634672, regiobusmitte.abo@deutschebahn.com
DB Vertrieb GmbH, Abo-Team, Postfach 80 02 50, 21002 Hamburg, 0180-6033099, abo-rlp@bahn.de
Linden-Reisen GmbH & Co. KG, Schwammertstr. 28, 54589 Stadtkyll, 06597-902530, linie@linden-reisen.de
Geb. André GmbH, Auf Rietzfeld 5, 54595 Prüm, 06551-8839100, info@andre-bus.de

                  Dokumente:

 

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