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Nebentätigkeiten und Ehrenämter

Nach § 119 Abs. 3 LBG unterrichten die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. 

Die Unterrichtung des Kreistages erfolgte anhand der in der Anlage beigefügten Übersicht in der Kreistagssitzung am 18.03.2024:

Nebentätigkeiten und Ehrenämter Landrätin Julia Gieseking

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