Feuerwerk
Seit dem 01. Januar 2012 hat der Landkreis auch Zuständigkeiten im nicht gewerblichen Sprengstoffrecht.
- Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 SprengG für die Teilnahme an Fachkundelehrgängen
- Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) für Böllerschützen, Vorderladerschützen und Wiederlader
- Erteilung von Genehmigungen für private „Kleinfeuerwerke"
Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nach § 9 SprengG. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und die Gebühr beträgt 50,00 Euro.
Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (siehe Dokumente)
- Bedürfnisnachweis
Nach erfolgreichem Abschluss des Fachkundelehrgangs:
- Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (siehe Dokumente)
- Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Explosivstoffen (Anlage zum Antrag nach § 27 SprengG)
- Kopie Fachkundenachweis
- Bedürfnisnachweis mit körperlicher Eignung
Private Kleinfeuerwerke:
Nach § 23 Absatz 2 der Ersten Sprengstoffverordnung (SprengstoffV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnisse nach § 7 oder 27 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der Ersten SprengV verwendet (abgebrannt) werden.
Gemäß § 24 Absatz 1 der Ersten SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.
Begründete Anlässe sind z.B. Familienfeste wie Hochzeit, runder Geburtstag, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc.. Unter die allgemeinen Ausnahmen fallen traditionelle Gewohnheiten und örtliches Brauchtum in Gemeinden oder Regionen.
Dokumente:
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Sport- und Böllerschützen
- Antrag auf Erlaubnis und Umgang nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Antrag auf Abbrennen eines Kleinfeuerwerks
Zuständig
Steffes, Philipp
Kommunalaufsicht
Tel.: 06592 933 - 325
Weitere Informationen und Kontaktformular Steffes, Philipp