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Feuerwerk

Seit dem 01. Januar 2012  hat der Landkreis auch Zuständigkeiten im nicht gewerblichen Sprengstoffrecht.

Dies sind im Einzelnen:
  • Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 SprengG für die Teilnahme an Fachkundelehrgängen
  • Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) für Böllerschützen, Vorderladerschützen und Wiederlader
  • Erteilung von Genehmigungen für private „Kleinfeuerwerke"


Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nach § 9 SprengG. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und die Gebühr beträgt 50,00 Euro.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (siehe Dokumente)
  • Bedürfnisnachweis

Nach erfolgreichem Abschluss des Fachkundelehrgangs:

  • Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (siehe Dokumente)
  • Fragebogen zur Lagerung kleiner Mengen an Explosivstoffen (Anlage zum Antrag nach § 27 SprengG)
  • Kopie Fachkundenachweis
  • Bedürfnisnachweis mit körperlicher Eignung


Private Kleinfeuerwerke:
Nach § 23 Absatz 2 der Ersten Sprengstoffverordnung (SprengstoffV) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnisse nach § 7 oder 27 SprengG, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 der Ersten SprengV verwendet (abgebrannt) werden.

Gemäß § 24 Absatz 1 der Ersten SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Begründete Anlässe sind z.B. Familienfeste wie Hochzeit, runder Geburtstag, Vereins- oder Firmenveranstaltungen, etc.. Unter die allgemeinen Ausnahmen fallen traditionelle Gewohnheiten und örtliches Brauchtum in Gemeinden oder Regionen.

Dokumente:

 

Zuständig

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