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Geldwäscheprävention

Am 23.06.2017 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten.

Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogen- und Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden; Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Geldwäscheprävention dient auch zum Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Nur einige Gewerbe zählen zu den Verpflichteten nach dem GWG. Verpflichtete (§ 2 GWG) sind u. a. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (insbesondere Autohändler, Juweliere, Kunst- und Antiquitätenhändler, Teppichhändler, Pferdezüchter, Pelzhändler, Händler sonstiger Luxusgüter z. B. Elektronik).

Nach dem GWG haben diese Unternehmen bei der Ausübung Ihrer Geschäftstätigkeit bestimmte allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten, diese sind:

  • Identifizierung ihrer Vertragspartners (Name, Anschrift, Geburtsdatum- und Ort, Staatsangehörigkeit – Kopie des Ausweises )
  • Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
  • Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Dokumentation

Die Sorgfaltspflichten sind dann einzuhalten, wenn bestimmte sog. Auslösetatbestände vorliegen. Auslösetatbestände sind:

  • Die Annahme von Bargeld ab 10.000,-- € (Einzelgeschäft)
  • Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
  • Zweifel des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden
  • Für Immobilienmakler gilbt die Pflicht zur Identifizierung des Kunden immer
    schon zum Beginn der Geschäftsbeziehung

Die erhobenen Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden. Außerdem müssen sog. Interne Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, um sich vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen:

  • Interne Sicherungssysteme schaffen und kontrollieren (Gefährdungsanalyse, Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter)
  • Mitarbeiter über Merkmale und Methoden der Geldwäsche informieren
  • Die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter prüfen
  • Je nach Unternehmensgröße ist ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen

Sollte, bei der Anbahnung eines Geschäfts, ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen, so muss der Verpflichtete dies melden. Zuständige Stelle hierfür ist die Financial intelligenc Unit beim Zoll (Tel.: 0351/44834-556) oder info.fiu@zoll.de.

Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter folgender Anschrift:

  • Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Abteilung 2 Kommunale und hoheitliche Aufgaben, Soziales Referat 23, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

 

Bitte beachten Sie auch die hier zur Verfügung gestellten Broschüren:

Auf die Internetangebote der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion finden Sie unter dem nachfolgenden Link umfassende Informationen und Vordrucke zum Thema Geldwäsche.

 

 

 

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