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Versammlungswesen

Grundsätzlich hat jeder das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an diesen Veranstaltungen teilzunehmen.

Eine Versammlung ist die Zusammenkunft einer zahlenmäßig nicht bestimmten Mehrheit von Menschen an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu erörtern, zu beraten oder kundzugeben.

Der Unterschied zwischen Versammlung und Aufzug besteht darin, dass sich der Aufzug von A nach B bewegt.

Sofern die Versammlung/Aufzug unter freiem Himmel stattfindet, ist sie mindestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (nicht vor Versammlungsbeginn) bei der Kreisverwaltung anzuzeigen. In dieser Anzeige sind Veranstalter, Leiter mit Anschrift, Tag, Zeit, Ort, Thema, Kundgebungsmittel (z. B. Transparente), Sicherheitsmaßnahmen z. B. Ordner und bei Aufzügen der beabsichtigte Streckenverlauf anzugeben.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Ein Aufzug bzw. Veranstaltung kann unter bestimmten Umständen verboten werden oder mit Auflagen versehen werden.


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