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Waffenrecht

Waffenaufbewahrung: Nach dem Waffengesetz muss jeder, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen  treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Die Aufbewahrung von Waffen erfordert je nach dem, ob es sich um Langwaffen und/oder Kurzwaffen handelt, mindestens einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992. Dies gilt auch dann, wenn jemand als sogenannter waffenrechtlicher Altbesitzer nur über eine Langwaffe (z. B. Flobert oder Kleinkalibergewehr) verfügt.

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes ist kein Kavaliersdelikt. Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes eine Schusswaffe aufbewahrt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Die bisher von der Kreisverwaltung Vulkaneifel durchgeführten Kontrollen geben Anlass, auf die Pflicht der Waffenbesitzer hinsichtlich der sicheren  Aufbewahrung von Waffen ausdrücklich hinzuweisen.
Die Waffenbehörde bietet daher den Waffenbesitzern folgende Möglichkeit:
Waffenbesitzer, die noch keinen geeigneten Waffenschrank besitzen und sich im Hinblick auf die hierfür notwendige Investition von Ihrer Waffe bzw. ihren Waffen trennen wollen, können künftig ihre Waffen gegen eine Gebühr von 20,00 € auch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel abgeben, welche sie der Vernichtung zuführen wird. Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, die Waffe(n) einem Waffenhändler oder anderen berechtigten Personen zu überlassen.
Ein weiterer wichtiger Hinweis für die Waffenbesitzer gilt der Regelung im Waffengesetz, dass die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen hat. Bisher wurden für diese sogenannten Regelüberprüfungen keine Gebühren erhoben. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht jedoch in einem Urteil die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung bestätigt hat, ist die Waffenbehörde gehalten, für diese Verwaltungshandlung eine Mindestgebühr von 25,56 € zu berechnen. Diese Gebührenhöhe gilt für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse (also z. B. auch für den „Kleinen Waffenschein“) und ebenfalls unabhängig davon, wie viele Waffen jemand besitzt. Eine Vorankündigung der Regelüberprüfung und damit der fälligen Gebühr findet nicht statt.

Dokumente:

Zuständig

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