Einkommen und Vermögen beim Bezug von Arbeitslosengeld II
Einkommensbegriff
Das JobCenter ist verpflichtet, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches zu berücksichtigen. Um Nachteile zu vermeiden, zeigen Sie daher bitte jeglichen Geldzugang umgehend an.
Hierzu zählen zum Beispiel:
- Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Nebenverdienste, z.B. aus einem "450-Euro-Job" *
- Steuererstattungen (Lohnsteuerjahresausgleich)
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- Kindergeld
- Unterhalt / Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld, dass nicht bei der Berechnung des Erziehungs- / Elterngeldes berücksichtigt wurde
- Renten
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro ist grundsätzlich frei. Darüber hinaus bleibt ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens richtet.
Den Grundfreibetrag übersteigende Kosten können erst ab einem Bruttoverdienst von mehr als 400 Euro berücksichtigt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Einkommen aus Selbstständigkeit
Wer selbstständig ist, muss besondere Voraussetzungen bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld II beachten. Machen Sie sich zusammen mit Ihrem Ansprechpartner beim JobCenter Vulkaneifel insbesondere mit dem Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbstständigkeit) und den dazugehörigen Hinweisen vertraut.
Bei Antragstellung ist eine Selbsteinschätzung mit dem Antragsvordruck EKS für die kommenden sechs Monate abzugeben. Während eines Bewilligungszeitraums sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben ebenfalls zu dokumentieren und in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass das in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Betriebsergebnis nicht notwendigerweise mit dem sozialrechtlich anzurechnenden Einkommen übereinstimmt, da bestimmte Posten wie z.B. Abschreibungen nicht berücksichtigt werden können.
Vermögen
Als Vermögen muss das JobCenter bei der Antragsbewilligung alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Berücksichtigt wird grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Dazu gehört u.a.:
- Geld und Geldeswert (bar und Schecks)
- unbewegliche Sachen, wie z.B. bebaute und unbebaute Grundstücke, aber auch Schmuckstücke, Gemälde und Möbel
- Kraftfahrzeuge
- (Spar-)Guthaben (z.B. Aktien, Sparbriefe oder Bausparverträge)
- Versicherungen (z.B. Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, immer ausgehend vom aktuellen Rückkaufswert)
Sollte Vermögen vorhanden sein, erfolgt eine Prüfung, ob das vorhandene Vermögen verwertbar ist, d.h. ob das Vermögen veräußert oder durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Jedoch gibt es Freibeträge, die unberührt bleiben. Für minderjährige hilfebedürftige Kinder gilt ein einheitlicher Grundfreibetrag in Höhe von 3.100 €. Für Erwachsene gibt es pro Lebensjahr einen Betrag von 150 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft, hinzu kommt ein Pauschalfreibetrag in Höhe von 750 Euro für einmalige Anschaffungen und Reparaturen, der unberührt bleibt.
Die Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Vermögensberücksichtigung sind vielschichtig und variieren je nach Lebensalter.