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Rotes Kennzeichen für Händler

Die Zuteilung eines roten Kennzeichen erfordert ein spezielles Antragsverfahren, in dem neben den allgemeinen Voraussetzungen auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt werden muss. Beachten Sie auch bitte, dass durch die Zuverlässigkeitsprüfung das Antragsverfahren 4 - 6 Wochen dauern kann.

Nutzung der Kennzeichen

Rote Kennzeichen werden zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an zuverlässige

  • Kraftfahrzeughersteller
  • Kraftfahrzeugteilehersteller
  • Kraftfahrzeugwerkstätten
  • Kraftfahrzeughändler

für

  • Probefahrten
  • Prüfungsfahrten
  • Überfürungsfahrten

befristet oder widerruflich zugeteilt.

Verwendungsweise, gem. § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.

Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

Das rote Kennzeichen darf nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden. Bei einer konkreten Kaufabsicht kann das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen auch an eine private Person für eine Probefahrt ausgeliehen werden. Keine betriebliche Verwendung liegt vor, wenn das Kennzeichen an eine Privatperson zur freien Verfügung oder an eine andere Firma ohne Kaufabsicht ausgeliehen wurde.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Gewerbeanmeldung
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • Versicherungsbestätigung
  • Führungszeugnis
  • SEPA-Mandat

Rechtsgrundlagen

  • § 16 FZV, insb. Abs. 3
  • Anlage 10 zur FZV (Ausgestaltung Fahrzeugscheinheft für rote Kennzeichen)
  • Anlage 4 Abschnitt 7 zur FZV (Ausgestaltung der roten Kennzeichen)

 

Dokumente:

 

Zuständig

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