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Seite 4

LANDKREIS VULKANEIFEL

Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Vulkaneifel

über die Schülerbeförderung vom 19.06.2017

Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994

(GVBI. S. 188, BS 2020 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), bzw. aufgrund

des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153, BS 2020 1), zuletzt geändert durch Artikel

1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), in Verbindung mit § 69 und § 95 Abs. 2 des Landesgesetzes über die

Schulen in Rheinland Pfalz (Schulgesetz SchuIG) vom 30.03.2004 (GVBI. S. 239, BS 223 1), zuletzt geändert durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), und § 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in

freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG-) vom 21.12.1957 (GVBI. 1958 S. 15, BS 223-7) in der Fassung vom 04.09.1970

(GVBI. S. 372), zuletzt geändert durchArtikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2013 (GVBl. S. 9), sowie des Kommunalabgabengesetzes

(KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175, BS 610-10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl.

S. 472),

folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Eigenanteil ist von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder von den volljährigen Schülerinnen bzw.

Schülern, bei der Unterbringung gemäß § 27 in Verbindung mit § 33 oder § 34 SGB VIII nur von den jeweiligen Schülerinnen bzw.

Schülern zu zahlen.

§ 6 Überschrift und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

§ 6

Erhebung des Eigenanteils

(1) Ein Eigenanteil für den Personenkreis aus § 5 Abs. 1 ist nicht zu zahlen, wenn die unterhaltspflichtigen Personensorge-

berechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Arbeitslosengeld

II erhalten. Bei Schülerinnen und Schülern, die Hilfe gemäß § 27 in Verbinfdung mit § 33 oder § 34 SGB VIII erhalten, werden

deren Einkommens- oder Vermögensverhältnisse berücksichtigt.

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerbeförderung im Schuljahr 2017/2018.

54550 Daun, 19.06.2017

Kreisverwaltung Vulkaneifel

gez.; Heinz-Peter Thiel, Landrat

Hinweis:

Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von

Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der

Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der

Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisver-waltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung

begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann

diese Verletzung geltend machen.

Öffentliche Bekanntmachung

zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in

Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des

Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein

unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, Ausländerbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen

sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat.

Betroffene:

Tkacenko, Vitalijs

Geburtsdatum:

13.03.1997

Geburtsort:

Riga/Lettland

letzte bekannte Anschrift:

54568 Gerolstein, Vordere Dell 38

Datum des Schreibens:

27.07.2017

Aktenzeichen:

3-1225-02

Das Schriftstück kann von dem Betroffenen oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingesehen

werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 028). Das Dokument wird öffentlich zugestellt,

wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass

das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekannt-machung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Die Entscheidung erlangt Bestands-kraft, wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur

Nieder-schrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt.

Kreisverwaltung Vulkaneifel - Ausländerbehörde -

Daun, 03.08.2017

i.A. gez. Saxler