Denkmalschutz

Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.

Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates.

Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.

Gem. § 3 Denkmalschutzgesetz RLP (DSchG) sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die

  • Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse und Entwicklungen,
  • Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden und
  • an deren Erhaltung und Pflege oder deren wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Die Kreisverwaltung Vulkaneifel ist als Untere Denkmalschutzbehörde beauftragt, die Aufgaben des Denkmalschutzes in ihrem Gebiet wahrzunehmen. Sie ist erster Ansprechpartner bei Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, z. B. insbesondere für:

  • Beratungen von Denkmaleigentümern
  • bauliche Veränderungen an Kulturdenkmälern und in deren Umgebung
  • Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen
  • Wahrung denkmalpflegerischer Belange in Beteiligungsverfahren
  • Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern
  • Hinweise auf Schäden von Kulturdenkmälern und archäologische Funde

In Rheinland-Pfalz beschäftigt sich die Landesarchäologie mit beweglichen sowie unbeweglichen Zeugnissen, Überresten oder Spuren

  • menschlichen Lebens an derer Erhaltung, Pflege, wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation aus geschichtswissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht
  • tierischen oder pflanzlichen Lebens, der Entwicklungsgeschichte der Erde. Alle diese Funde und Befunde stehen als Kulturdenkmäler unter Schutz. In der Regel sollen sie geschützt im Boden verbleiben

Nach § 21 Abs. 1 DSchG ist die Suche nach Kulturdenkmälern (z. B. mit Metalldetektoren) genehmigungspflichtig. Die Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Einvernehmen mit den vier Außenstellen der Direktion Landesarchäologie bzw. der erdgeschichtlichen Denkmalpflege diese Genehmigungen aus. Dabei gelten landesweit die "Richtlinien zur archäologischen und erdgeschichtlichen Prospektion". Weitere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie hier.

 

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