Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Bongard und Boxberg

Gemäß § 21a  der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) § 10 Abs. 7 und 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hiermit die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 12.01.2026 – Az. 6-5610-WKA-Bongard-Boxberg – für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen auf den Gemarkung Bongard und Boxberg  zu Gunsten der Grünwerke GmbH, Höherweg 200, 40233 Düsseldorf, öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil (Tenor) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 01.10.2026 – Az. 6-5610-WKA-Bongard-Boxberg –  lautet wie folgt: 

1. Auf Antrag der Grünwerke GmbH, Höherweg 200, 40233 Düsseldorf, wird die Nebenbestimmung „Nr. 14 Bauzeitenbeschränkung“  in Kapitel 3 Naturschutzrecht -Artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen- für den Windpark Bongard-Boxberg, bestehend aus sechs Windenergieanlagen (WEA), erstmals angeordnet durch den Bescheid der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 03.06.2025 unter dem Aktenzeichen 6-5610-WKA-Bongard-Boxberg, auf S. 23 gemäß § 12 Abs. 4 BImSchG wie folgt geändert:

14. Bauzeitenbeschränkung 

Insbesondere zum Schutz des im Plangebiet nachgewiesenen Raubwürgers (Lanius excubitor) sowie zum Schutz aller nachgewiesenen und potenziell im Plangebiet vorkommenden Vogel- und Fledermausarten, sind Bauzeitenbeschränkungen auf Basis der Darstellung im „Maßnahmenkonzept Raubwürger“ (ecoda GmbH & Co. KG, Stand: 19.04.2024) zu beachten.

Demnach sind zeitliche Beschränkungen für die Herrichtung sämtlicher Bauflächen inklusive dem dafür erforderlichen Baustellenverkehr, auch während der Fundamentbauarbeiten für die Anlagenstandorte WEA 01 bis WEA 06 zu beachten (vgl. Vermeidungsmaßnahme VI, Seite 36 im Maßnahmenkonzept Raubwürger). Die genannten Tätigkeiten dürfen ausschließlich außerhalb der Brutzeit des Raubwürgers (Lanius excubitor), abweichend von der Darstellung im „Maßnahmenkonzept Raubwürger“ (ecoda GmbH & Co. KG, Stand: 19.04.2024), zwischen Mitte September und Mitte Februar erfolgen.

Für die Anlagenstandorte WEA 03 bis WEA 06 sind zudem zeitliche Beschränkung der eigentlichen Errichtung der Windenergieanlagen zu beachten (vgl. Vermeidungsmaßnahme V2, Seite 36 f. im Maßnahmenkonzept Raubwürger).   

Die vorgenannten Zeiträume sind zum Schutz des im Plangebiet vorkommenden Raubwürgers zwingend einzuhalten. Eine entsprechende Kontrolle und Dokumentation hat im Rahmen der ökologischen Baubegleitung (ÖBB) nach Maßgabe der Bedingung Nr. 19 zu erfolgen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Kostenfestsetzung erfolgt in einem gesonderten Bescheid.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun erhoben werden. Ein Widerspruch Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Widersprüche Dritter gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz gestellt und begründet werden.

Eine Ausfertigung des Bescheides mit Begründung kann auf der Homepage der Kreisverwaltung Vulkaneifel – Öffentliche Bekanntmachungen ­– eingesehen werden und liegt in der Zeit vom 26.01.2026 bis 09.02.2026 in der Kreisverwaltung Vulkaneifel – Untere Immissionsschutzbehörde –, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, Zimmer 310, während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Außerdem kann der Bescheid mit Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Kreisverwaltung Landkreis Vulkaneifel

-Untere Immissionsschutzbehörde-

AZ: 6-5610-WKA Bongard-Boxberg

Daun, den 12.01.2026

 

Im Auftrag

gez. Michelle Schoden