Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelDie Fahrkosten werden nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Kosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.
Beim Besuch der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen sowie in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Berufsoberschule muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Einkommensgrenze unterschritten sein, damit ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme besteht.
Die Einkommensgrenze richtet sich nach den Familienverhältnissen und beträgt für Schülerinnen und Schüler im Haushalt mit
der Eltern* eines Elternteils einem Kind 26.500,00 Euro 22.750,00 Euro zwei Kindern 30.250,00 Euro 26.500,00 Euro drei Kindern 34.000,00 Euro 30.250,00 Euro vier Kindern 37.750,00 Euro 34.000,00 Euro (* bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen lebt)
Als Einkommen wird in der Regel das Bruttoeinkommen berücksichtigt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Kreisverwaltung. Wird die Einkommensgrenze überschritten, können keine Kosten für die Beförderung durch den Landkreis übernommen werden.
Hinweis:
Die Kreisverwaltung Vulkaneifel bietet Ihnen ab sofort die Möglichkeit, den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten ganz bequem online zu stellen. Unter Berücksichtigung der Abgabefrist können Anträge auf diese Weise 7 Tage die Woche rund um die Uhr gestellt werden.Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Vulkaneifel- Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für Kindergärten
- Antrag auf Übernahme von Fahrkosten durch den Landkreis Vulkaneifel für Schülerinnen und Schüler in den Vollzeitbildungsgängen
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr der SchülerInnen der Klassen 11-13
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr für SchülerInnen der Fachoberschule
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr für die SchülerInnen der Berufsbildenden Schule
- Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr für die SchülerInnen der Klassenstufe 5-10
- Antrag auf Übernahme von Schülerkosten bei Beförderung im öffentlichen Linienverkehr
- Merkblatt zum Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten
- Merkblatt zur Übernahme der Fahrtkosten für die Fachoberschule
- Merkblatt_Uebernahme_Fahrtkosten.pdf
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelWie erfolgt die Beförderung?
Im Bereich des Landkreises sind fast alle Fahrten zu den Schulen in den öffentlichen Linienverkehr integriert. Grundsätzlich wird der Beförderungsanspruch deshalb realisiert, indem Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim jeweiligen Verkehrsträger bestellt und die Kosten hierfür übernommen werden. Die Fahrkarten gelten immer für ein Schuljahr.
Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sollen grundsätzlich Schulbusse eingesetzt werden. In bestimmten Fällen können auch Fahrkosten für die private Beförderung übernommen werden.Verkehrsträger im Bereich des Landkreises Vulkaneifel
- DB Regio Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH, Abo-Center Koblenz, Neversstraße 8, 56068 Koblenz, 0261-29634672, regiobusmitte.abo@deutschebahn.com
- DB Vertrieb GmbH, Abo-Team, Postfach 80 02 50, 21002 Hamburg, 0180-6033099, abo-rlp@bahn.de
- Linden-Reisen GmbH & Co. KG, Schwammertstr. 28, 54589 Stadtkyll, 06597-902530, linie@linden-reisen.de
- Geb. André GmbH, Auf Rietzfeld 5, 54595 Prüm, 06551-8839100, info@andre-bus.de
Umstellung Deutschlandticket/Chipkarte zu Handyticket
Zur Umstellung der Chipkarte auf ein Handyticket (und umgekehrt) nutzen Sie bitte folgenden Link: https://www.dbregiobus-mitte.de/tickets/dt-aenderung-kostentraeger
Verlust der Fahrkarte
Bei Verlust des Deutschlandtickets müssen Sie sich schriftlich an die Vertriebsstelle der DB Regio Mitte Koblenz wenden.DB Regio Bus Mitte
Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH
Abo-Center Koblenz
Neversstraße 8
56068 Koblenz
Tel.: 0261 29634672
E-Mail: regiobusmitte.abo@deutschebahn.comAlternativ können Sie eine Ersatzkarte für das Deutschland-Ticket oder die Zugangsdaten für das Handyticket online unter https://www.dbregiobus-mitte.de/tickets/dt-ersatzkarte-beantragen beantragen. Wenn Sie Ihre Abonummer nicht kennen, können Sie das Feld frei lassen.

