Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelDen Landkreisen und kreisfreien Städten oblliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Ein Eigenanteil wird für die Klassenstufen 1–10 nicht erhoben, sondern ausschließlich für bestimmte Bildungsgänge (gymnasiale Oberstufe 11–13, Fachoberschule, Vollzeitbildungsgängen der höheren Berufsfachschulen: BF1 + BF2 berufliches Gymnasium usw.)
Die Höhe des Eigenanteils ist in der Satzung über die Schülerbeförderung geregelt. Diese finden Sie hier.
Verfahrensablauf
Schülerbeförderungskosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen. Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Aus diesem Grund sollte der Antrag vor Beginn des Schuljahres gestellt werden. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbesondere bei Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch des Schulbesuchs) sind der Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist.
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelEntfallen die Voraussetzungen, sind die Fahrkarten unverzüglich zurückzugeben. Kosten, die durch eine nicht erfolgte Rückgabe entstehen, sind der Kreisverwaltung zu ersetzen.
Voraussetzungen
Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Der Anspruch auf Schülerbeförderung bezieht sich auf die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart.
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelDie Fahrkosten werden nur bis zur nächstgelegenen Schule übernommen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, werden die Kosten nur in der Höhe übernommen, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen würden.
Beim Besuch der Sekundarstufe II (Klasse 11 bis 13) der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen sowie in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Be
rufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, der beruflichen Gymnasien, der Höheren Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Berufsoberschule muss zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Einkommensgrenze unterschritten sein, damit ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme besteht.
Die Einkommensgrenze richtet sich nach den Familienverhältnissen und beträgt für Schülerinnen und Schüler im Haushalt mit
der Eltern* eines Elternteils einem Kind 26.500,00 Euro 22.750,00 Euro zwei Kindern 30.250,00 Euro 26.500,00 Euro drei Kindern 34.000,00 Euro 30.250,00 Euro vier Kindern 37.750,00 Euro 34.000,00 Euro (* bzw. eines Elternteils, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen lebt)
Als Einkommen wird in der Regel das Bruttoeinkommen berücksichtigt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Kreisverwaltung. Wird die Einkommensgrenze überschritten, können keine Kosten für die Beförderung durch den Landkreis übernommen werden.
Hinweis:
Die Kreisverwaltung Vulkaneifel bietet Ihnen ab sofort die Möglichkeit, den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten ganz bequem online zu stellen. Unter Berücksichtigung der Abgabefrist können Anträge auf diese Weise 7 Tage die Woche rund um die Uhr gestellt werden.Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen. Der Anspruch auf Schülerbeförderung wird daher grundsätzlich durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zur Nutzung des Linienverkehrs (ÖPNV) erfüllt. Näheres hierzu ist in der Satzung und in den Richtlinien geregelt.
Bei der Benutzung von Linienbussen (ÖPNV) muss ein gültiger Fahrausweis vorgezeigt werden können. Wenn die Schülerfahrkarte nicht vorgezeigt werden kann, ist eine Mitfahrt im Linienbus nur dann möglich, wenn ein Fahrschein gelöst wird.
Bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten nicht mehr benötigt werden, müssen diese über die Schule oder unmittelbar an die Kreisverwaltung zurückgegeben werden. Für nicht zurückgegebene Fahrkarten werden die Kosten bei den Eltern geltend gemacht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen mitzubringen sind, erfragen Sie bitte beim Schulamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Möglicherweise kann auch die Schule selbst hierüber Auskunft geben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag sollte vor Beginn des Schuljahres gestellt werden.
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelDer Antrag ist bis zum 30.04. für das kommenden Schuljahr zu stellen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Antragsformulare werden jeweils von den Trägern der Schülerbeförderung (Landkreis oder kreisfreie Stadt) zur Verfügung gestellt.
Bei Anträgen auf Schülerbeförderung, die einkommensabhängig gewährt wird (Sekundarstufe II), ist dem Antrag der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid beizufügen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Vulkaneifel- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten der Sekundarstufe I für die Klassenstufen 5-10
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten der Sekundarstufe II für die Klassenstufen 11-13
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für Grundschulen und Förderschulen
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für KiTa-Beförderung "Alter Markt, Gerolstein"
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für Kindergärten
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten für die Fachoberschule
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zur Berufsfachschule I und II oder Berufsvorbereitungsjahr
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zur Höheren Berufsfachschule, Fachoberschule, berufl. Gymnaisum
- Merkblatt zum Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten der Schülerbeförderung
- Merkblatt zum Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten der Schülerbeförderung - weitere Infos
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis VulkaneifelWie erfolgt die Beförderung?
Im Bereich des Landkreises sind fast alle Fahrten zu den Schulen in den öffentlichen Linienverkehr integriert. Grundsätzlich wird der Beförderungsanspruch deshalb realisiert, indem Fahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beim jeweiligen Verkehrsträger bestellt und die Kosten hierfür übernommen werden. Die Fahrkarten gelten immer für ein Schuljahr.
In bestimmten Fällen können auch Fahrkosten für die private Beförderung übernommen werden.Fahrkarten online beantragen
Seit dem Schuljahr 2023/2024 erhalten alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler ihre Fahrkarten in Form eines Deutschlandtickets. Auf den Chipkarten ist als Ablaufmonat in den meisten Fällen 09/2028 aufgedruckt. Dies bedeutet, dass die Karte längstens bis zu diesem Zeitpunkt als Trägermedium der Fahrtberechtigung gültig ist. Wichtig: Dieses Datum entspricht nicht dem Gültigkeitszeitraum der Fahrtberechtigung.
Beim Deutschlandticket handelt es sich um ein Abo, das für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf eine Fahrkarte durch die Kreisverwaltung abgeschlossen wird. Unabhängig von dem aufgedruckten Datum auch der Chipkarte ist bei Änderungen der persönlichen Daten (z.B. der Wohnsitz bei Umzug) oder bei einem Schulwechsel und Abgang unverzüglich Kontakt mit der Kreisverwaltung aufzunehmen, damit das Abo ggf. entsprechend gekündigt werden kann.
Werden Änderungen der Kreisverwaltung nicht zeitnah mitgeteilt, haften die Erziehungsberechtigten für entstehende Kosten.
Der Antrag muss neu gestellt werden, wenn Ihr Kind
- ab August 2025 die 1. oder die 5. Klasse besuchen wird oder
- ein Umzug oder Schulwechsel stattfindet oder
- die Klassenstufe wiederholen wird oder
- die Sekundarstufe II besuchen wird (Oberstufe Gymnasium, IGS, FOS, BOS, HBF – (Kostenübernahme vom Einkommen abhängig*) oder
- das BVJ, Berufsfachschule I oder Berufsfachschule II an einer Berufsbildenden Schule besuchen wird.
Die Chipkarten der Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Schuljahr keinen Anspruch mehr auf die Übernahme von Schülerfahrtkosten durch den Landkreis haben, werden zum 31.07.2026 von dem beauftragten Anbieter (derzeit die DB Regio Bus Mitte) abgeschaltet und sind dann nicht mehr aktiv. Eine Weiternutzung der deaktivierten Chipkarte ist unzulässig und bedeutet Fahren ohne gültigen Fahrschein!
Hiervon sind auch Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschulen und die gesamte Klassenstufe 10 an den weiterführenden Schulen betroffen.
Die weiterhin anspruchsberechtigten Schüler dürfen ihre Chipkarten nicht wegwerfen, da diese im nächsten Schuljahr weiterhin gültig sein könnten.
Die Kreisverwaltung bittet daher alle Sorgeberechtigten, deren Kinder zum neuen Schuljahr in die Klassenstufe 1, in die Klassenstufe 5 oder in die Sekundarstufe II (Kostenübernahme vom Einkommen abhängig*) wechseln oder einen Bildungsgang an einer Berufsschule besuchen und noch keinen Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten gestellt haben, dies am besten umgehend zu erledigen, am besten noch vor dem 30.04.2026.
Umstellung Deutschlandticket/Chipkarte zu Handyticket
Zur Umstellung der Chipkarte auf ein Handyticket (und umgekehrt) nutzen Sie bitte folgenden Link: https://www.dbregiobus-mitte.de/tickets/dt-aenderung-kostentraeger
Verlust der Fahrkarte
Bei Verlust des Deutschlandtickets müssen Sie sich schriftlich an die Vertriebsstelle der DB Regio Mitte Koblenz wenden.DB Regio Bus Mitte
Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH
Abo-Center Koblenz
Neversstraße 8
56068 Koblenz
Tel.: 0261 29634672
E-Mail: regiobusmitte.abo@deutschebahn.comAlternativ können Sie eine Ersatzkarte für das Deutschland-Ticket oder die Zugangsdaten für das Handyticket online unter https://www.dbregiobus-mitte.de/tickets/dt-ersatzkarte-beantragen beantragen. Wenn Sie Ihre Abonummer nicht kennen, können Sie das Feld frei lassen.
Verkehrsträger im Bereich des Landkreises Vulkaneifel
- DB Regio Bus Rhein-Mosel u. Mitte GmbH, Abo-Center Koblenz, Neversstraße 8, 56068 Koblenz, 0261-29634672, regiobusmitte.abo@deutschebahn.com
- DB Vertrieb GmbH, Abo-Team, Postfach 80 02 50, 21002 Hamburg, 0180-6033099, abo-rlp@bahn.de
- Linden-Reisen GmbH & Co. KG, Schwammertstr. 28, 54589 Stadtkyll, 06597-902530, linie@linden-reisen.de
- Geb. André GmbH, Auf Rietzfeld 5, 54595 Prüm, 06551-8839100, info@andre-bus.de

