Der Kreistag hat aufgrund der §§ 11 b, 12, 17, 18, 20, 25, 27, 27a, 37, 38, 41, 44, 49a, 49b der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuetzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133),
der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKO DVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Landesverordnung vom 6. November 2009 (GVBl. S. 379),
der Ziff. 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 23 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 17. Januar 2017, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2017,
des § 46 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 09. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und
der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Landesverordnung vom 29. August 2023 (GVBl. S. 241),
des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Landesverordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. S. 410),
in seiner Sitzung am 09.03.2026 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den Kreisnachrichten der Kreisverwaltung Vulkaneifel, die gemeinsam mit den jeweiligen Wochenzeitungen der Verbandsgemeinden im Landkreis Vulkaneifel erscheinen (Amtsblatt). Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
Über die öffentliche Bekanntmachung wird auch im Internet unter der Adresse www.vulkaneifel.de informiert.
Öffentliche Zustellungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) i. V. m. 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgen durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite des Landkreises Vulkaneifel unter der Adresse www.vulkaneifel.de.
Artikel 2
§ 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Aufwandsentschädigung der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Personen mit Aufgaben des Brandschutzes,
der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
- Die monatliche Aufwandsentschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs richtet sich nach § 8 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, wobei als Grundbetrag der Höchstsatz zugrunde gelegt wird.
- Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs beträgt die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs, soweit er regelmäßig die Hälfte der Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs wahrnimmt.
- Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes richtet sich nach § 11 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, wobei als Grundbetrag der 1,5-fache Mindestsatz zugrunde gelegt wird.
- Die Kreisausbilder erhalten je Ausbildungsstunde eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
- Der Gefahrstoffzugführer erhält eine Aufwandsentschädigung, die dem in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungs-Verordnung enthaltenen Höchstsatz entspricht.
- Die Aufwandsentschädigung des stellvertretenden Gefahrstoffzugführers beträgt die Hälfte der Aufwandsentschädigung des Zugführers, soweit er regelmäßig die Hälfte der Aufgaben des Zugführers wahrnimmt.
- Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
- Die Sachgebietsleiter Information und Kommunikation (S6) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
- Der Leiter des Stabes „Technischen Einsatzleitung“ (TEL), erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
- Die Leitenden Notärzte sowie die Organisatorischen Leiter erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro. Der Sprecher der OrgL und LNA erhält zusätzlich 10,00 € pro Monat. Darüber hinaus erhalten die Organisatorischen Leiter je Einsatzstunde 30,00 Euro, die Leitenden Notärzte je Einsatzstunde 50,00 Euro.
Artikel 3
Die Satzung in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.03.2026 tritt am 01.04.2026 in Kraft.
54550 Daun, 09.03.2026 Kreisverwaltung Vulkaneifel
gez. Julia Gieseking
Landrätin

