Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026/2027

Haushaltssatzung des Landkreises Vulkaneifel für die Haushaltsjahre 2026 und 2027

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.12.2025 auf Grund der §§ 17 und 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL. S. 451) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), i. V. m. § 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

Im Ergebnishaushalt

2026 

2027                

 

der Gesamtbetrag der Erträge auf

 171.444.750 €

 169.943.587 €

 

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

 182.106.851 €

 185.667.744 €

 

der Jahresfehlbetrag auf

 10.662.101 €

 15.724.157 €

2.

Im Finanzhaushalt

2026                  

2027 

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 -6.275.827 €

-11.306.614 € 

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 4.882.655 €

5.172.375 € 

 

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 11.287.998 €

11.720.098 € 

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 -6.405.343 €

-6.547.723 € 

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 12.681.170 €

17.854.337 € 


§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2026                  

2027                   

zinslose Kredite auf

0 € 

0 €

verzinste Kredite auf

6.405.343 €

6.547.723 €

zusammen auf

6.405.343 €

6.547.723 €

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

2026               

2027               

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

5.856.808 €

5.825.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

2.962.250 €

1.118.750 €

 

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

2026                   

2027                   

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf

 45.000.000 €

45.000.000 €

 

§ 5 Kreisumlage

Gemäß § 31 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl. S. 413), erhebt der Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage.

Der Umlagesatz wird festgesetzt für

 

2026

2027

die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LFAG auf

46,7 v.H.

46,7 v.H.

die Steuerkraftmesszahl nach § 17 LFAG auf

46,7 v.H.

46,7 v.H.

die Zuweisung für Stationierungsgemeinden und für zentrale Orte nach § 19 LFAG auf

46,7 v.H.

46,7 v.H.

 

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich ‑11.253.592 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt ‑17.263.764 Euro, zum 31.12.2026 -27.925.865 Euro und zum 31.12.2027 -43.650.022 Euro.

 

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 57 LKO liegen vor, wenn sie im Einzelfall

  • im Ergebnis- oder Finanzhaushalt 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen,
  • bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes bzw. Gesamtausgabebedarfs, bei Baukosten 20 % des Gesamtausgabebedarfs übersteigen.

 

Eine Überschreitung bis zu 5.000 Euro ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 150.000 Euro immer erheblich.

Erhebliche außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO i.V.m. § 57 LKO liegen vor, wenn sie im Einzelfall im Ergebnis- oder Finanzhaushalt den Betrag von 5.000,00 Euro übersteigen.

Bisher im Ergebnishaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bzw. im Finanzhaushalt nicht veranschlagte oder zusätzliche Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 GemO sind erheblich, wenn sie 0,5 v.H. der Gesamtaufwendungen bzw. der ordentlichen Gesamtauszahlungen übersteigen.

 

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

 

54550 Daun, den 18.02.2026                                                            Kreisverwaltung Vulkaneifel

                                                                                                               Julia Gieseking

                                                                                                               Landrätin


Hinweis:

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier hat mit Schreiben vom 17.02.2026 die Haushaltssatzung des Landkreises Vulkaneifel für die Jahre 2026 und 2027 aufsichtsbehördlich genehmigt (§ 57 LKO i. V. m. § 95 Abs. 4 und 5 GemO).

Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehenen Investitionskredite in Höhe von 6.405.343 € für das Haushaltsjahr 2026, sowie 6.547.723 € für das Haushaltsjahr 2027 wird genehmigt.

Die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen in Höhe von 2.962.250 € für das Haushaltsjahr 2026, sowie 1.118.750 € für das Haushaltsjahr 2027 wird genehmigt.

Haushaltssatzung und -plan liegen zur Einsichtnahme von Montag, 02.03.2026, bis einschließlich Mittwoch, 11.03.2026, während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro im Eingangsbereich der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str.25, 54550 Daun, öffentlich aus.

Nach § 17 Abs. 6 LKO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Das gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

54550 Daun, 18.02.2026                                                       Kreisverwaltung Vulkaneifel

                                                                                                  Julia Gieseking

                                                                                                  Landrätin