Im § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes geregelt. Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird (Abs. 4).
Die Zustellung eines Bescheids oder Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 10 VwZG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Aufenthaltsort der Person unbekannt ist oder die Zustellung aus anderen Gründen scheitert. Gem. § 10 Abs. 2 erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist.