Seit dem 22. Januar 2026 gilt in Rheinland-Pfalz ein neuer Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) zur Überwachung der Rinderbestände im Hinblick auf die Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV-1) / Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR).
Die bislang geltenden und bekannten Regelungen der BHV1 Verordnung wurden mit diesem Erlass grundlegend überarbeitet und an das gültige EU-Recht (Animal Health Law) angepasst. Hieraus ergeben sich verschiedene Änderungen hinsichtlich Untersuchungsintervalle und Überwachungspflichten für unterschiedliche Betriebsarten.
Für die Milchviehbestände verändert sich hier vergleichsweise wenig. Für andere Haltungsformen ergeben sich sowohl Änderungen in den Untersuchungsintervallen (von alle 6 Monate bis hin zu 24 Monate) als auch beim Anteil der zu beprobenden Tieren. Dabei unterscheiden sich die Regelungen unter anderem nach Nutzungsrichtung und Altersstruktur der Tiere.
Wichtig ist hier darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsintervalle nicht überschritten werden dürfen. Der bislang bekannte „ruhende Status“ entfällt in Gänze. Bei Überschreitung der Intervalle verliert ein Bestand sofort seinen Freiheitsstatus und muss diesen erst wiedererlangen.
Das Veterinäramt Vulkaneifel informiert alle Rinderhalter und praktischen Tierärzte mit einem gesonderten Schreiben über die Vorgaben und Inhalte des Erlasses.
Gerne stehen auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Veterinäramtes Vulkaneifel beratend zur Verfügung, damit die neuen, landesweitgeltenden Vorgaben schnell und reibungslos in unseren Betrieben umgesetzt werden können.


